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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3.1.10 für das Jahr 2030: 0

3.1a Für die Produktion von Waren, die in Anhang I der Verordnung (EU)

2023/95611 aufgeführt sind, werden die nach Ziffer 2 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:

3.1a.1 für das Jahr 2026: 0,975

3.1a.2 für das Jahr 2027: 0,95

3.1a.3 für das Jahr 2028: 0,9

3.1a.4 für das Jahr 2029: 0,775

3.1a.5 für das Jahr 2030: 0,515

3.2 Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so sind die Anpassungs-

faktoren nach den Ziffern 3.1 und 3.1a des Wärmebezügers massgebend.

3.3 Der Anpassungsfaktor nach Ziffer 3.1 beträgt für messbare Wärme 0,3, wenn

diese über ein Netzwerk verteilt und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder Raumkühlung in Gebäuden oder an Standorten, deren Betreiber nicht am EHS teilnehmen, verwendet wird; ausgenommen ist messbare Wärme, die direkt oder indirekt für die Herstellung von Produkten oder die Stromerzeugung verwendet wird.

3.4 Der Anpassungsfaktor nach Ziffer 3.1 beträgt 1 für die Herstellung von Niacin

sowie für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA ist.

Ziff. 4

Aufgehoben

Ziff. 5.2.3

5.2.3 Die bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameter sind insbe-

sondere:

1. die innerhalb eines Produktbenchmarks genutzte Wärme nach Ziffer 1.7;

2. die Emissionen aus der Abfackelung von Restgasen innerhalb eines Produktbenchmarks nach Ziffer 1.7a.

11 Verordnung (EU) 2023/956 des europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, Fassung gemäss ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52.