Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Steuer umgangen werden kann. Insbesondere Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften mit Zugang zu Haushalts- und allenfalls Industriesteckdosen (bspw. Einfamilienhausbesitzer/-in) haben eine relativ einfache Möglichkeit, die Steuer zu hinterziehen. Mögliche Doppelbesteuerungen bei pauschal besteuerten «Kleinfahrzeugen» beim Laden an registrierten Ladeeinrichtungen sowie die Ungleichbehandlungen bei der Mehrwertsteuerpflicht je nach Ladeort sind weitere Nachteile der Ladestromsteuer.

Die pauschale Steuer der Übergangslösung ist im Einzelfall nur selten fiskalisch äquivalent zu den Mineralölsteuern und benachteiligt Personen, die eine unterdurchschnittliche jährliche Fahrleistung ausweisen.

Fazit

Die Varianten «Fahrleistung» und «Ladestrom» bieten unterschiedliche Vor- und Nachteile, die sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Variante «Fahrleistung» punktet mit hoher Einnahmesicherheit, geringeren Gesamtkosten und einer einfacheren Umsetzung. Allerdings bringt sie einen Systemwechsel mit sich, der in der Wahrnehmung der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter auf Widerstand stossen könnte, unter anderem aufgrund der Nutzung von Fahrzeugdaten im Falle der exakten Abrechnung der in der Schweiz zurückgelegten Fahrleistung.

Die Variante «Ladestrom» wirkt durch den direkten Zusammenhang von Energieverbrauch und Fahrzeugnutzung vertraut und bietet mit einem einheitlichen Tarif ein leicht verständliches System. Sie ist jedoch technologisch komplex, mit hohen Kosten und einer erst langfristig möglichen Umsetzung verbunden, die daher eine Übergangslösung erfordert. Hinzu kommen ein höheres Umsetzungsrisiko sowie die Gefahr von schwierig abschätzbaren Einnahmeverlusten durch Umgehung und Ladetourismus.

Insgesamt erscheint die Variante «Fahrleistung» robuster und effizienter, während die Variante «Ladestrom» an der herkömmlichen Energiebesteuerung gemäss den Mineralölsteuern ansetzt, jedoch mit grösseren Umsetzungshürden verbunden ist. Die Wahl hängt massgeblich davon ab, ob eine pragmatische Umsetzbarkeit oder eine stärkere Verbindung zur Energieverbrauchsbesteuerung priorisiert wird.