Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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erfassen ist. Um bei allfälligen Betriebsstörungen die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten sind jedoch kürzere Intervalle angebracht.

Bei den Stammdaten handelt es sich um Daten zur Identifikation der Ladeeinrichtung (z.B. ID-Nummer, Zuordnung zu einem Messpunkt/Stromzähler) und der damit verbundenen steuerpflichtigen Person. Bei den steuerpflichtigen Personen (als Betreiber/-in einer Ladeeinrichtung) kann es sich um natürliche oder um juristische Personen handeln. Auch die Stammdaten sollen nachgelagert aufgrund der erhebungstechnischen, organisatorischen und administrativen Erfordernisse soweit notwendig durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe festgelegt oder aber in Form von Richtlinien durch die zuständige Bundesbehörde oder die Strombranche näher definiert werden.

Bei den Mess- und Stammdaten handelt es sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch soll bzw. kann mit diesen Daten ein Profiling durchgeführt werden. Die Regelung der Einzelheiten in Bezug auf den Datenschutz kann in der Folge vom Bundesrat auf Verordnungsstufe erfolgen.

Für die Erhebung der pauschalen Steuer (Übergangslösung und allgemeine Lösung für «Kleinfahrzeuge») wird einzig auf die bereits im IVZ erfassten Daten zur abgabepflichtigen Person und zum Fahrzeug abgestellt. Zusätzliche Personendaten werden nicht erhoben. Die notwendigen Anpassungen im SVG erfolgen im Rahmen der Änderung bestehenden Rechts zusammen mit der Gesetzesvorlage. Ausländische Fahrzeuge unterstehen in keinem Fall der pauschalen Besteuerung, weshalb vorliegend auf Ausführungen zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU (insb. Datenschutzgrundverordnung) verzichtet werden kann. Auch hier werden weder Personendaten bearbeitet noch soll bzw. kann mit diesen ein Profiling durchgeführt werden.

9.9.3 Strafverfolgung durch die Bundesbehörde

Widerhandlungen gegen das Gesetz bzw. Steuererhebung werden nach dem VStrR94 verfolgt und beurteilt. In diesem Zusammenhang werden je nach Ausgang des Verfahrens auch besonders schützenwerte Personendaten bearbeitet. Die notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten durch die Bundesbehörde finden sich im Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzesentwurfs. Entsprechend kann auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden. Zusätzlich kommen die Bestimmungen über den Schutz von Personendaten im 3. Abschnitt des VStrR zur Anwendung.

9.9.4 Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen

Die Erhebung der vorliegenden Steuer setzt zwingend die Bearbeitung von Personendaten voraus. Gemäss Artikel 22 Absatz 1 DSG hat der für die Datenbearbeitung Verantwortliche vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) zu erstellen, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringen kann. Ein hohes Risiko ergibt sich, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung (Art. 22 Abs. 2 DSG). Eine erste Risikovorprüfung im Rahmen der Erarbeitung des EFzStG hat ergeben, dass die geplante Datenbearbeitung voraussichtlich nicht zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führt, weshalb keine DSFA durchgeführt wurde. Ungeachtet dessen wäre die Erstellung einer DSFA im heutigen Zeitpunkt schon aufgrund der Konstellation, dass vorliegende zwei Varianten vernehmlasst werden, als unverhältnismässig zu beurteilen. Zur Sicherstellung des Datenschutzes ist vorgesehen, dass die datenschutzrechtlichen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen nach dem Variantenentscheid für die Umsetzungsvariante unter Beizug des EDÖB noch einmal vertieft geprüft werden. Sollte sich aus der Prüfung die Notwendigkeit einer DSFA ergeben, dann wird eine solche parallel zur Erarbeitung der Botschaft durchgeführt.

94 SR 313.0