Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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9.7 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage enthält keine neuen Subventionsbestimmungen.

9.8 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind insbesondere der Kreis der Abgabepflichtigen, sowie der Gegenstand und die Bemessung von Abgaben (Bst. d) sowie die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts (Bst. f) in einem Bundesgesetz zu regeln. Im vorliegenden Erlass sind diese Aspekte berücksichtigt.

Der Gesetzesentwurf enthält insofern Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht, als der Bundesrat als Verordnungsinstanz innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens Verordnungsrecht erlassen darf. Diese Delegationen sind erforderlich, weil sie Regelungen betreffen, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würden. Aufgrund der vorgegebenen Leitlinien in den Gesetzesartikeln ist die Rechtsetzungsermächtigung des Gesetzes zudem hinreichend konkretisiert.

Vorliegend werden Rechtsetzungsbefugnisse in Artikel 3 Absätze 4 und 5, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 3 sowie in den Artikeln 24, 35 und 37 EFzStG delegiert. Zur Begründung wird auf die Erläuterungen zu den jeweiligen Bestimmungen verwiesen.

9.9 Datenschutz

9.9.1 Personendaten93

Der Vollzug des vorliegenden Erlasses erfordert die Bearbeitung von Personendaten durch die kantonalen Strassenverkehrsämter, die VNB und die Bundesbehörde. Im Rahmen allfälliger Strafverfolgungen bei Widerhandlungen gegen das EFzStG werden besonders schützenswerte Personendaten durch die Bundesbehörde bearbeitet. Dafür ist soweit erforderlich im vorliegenden Gesetz eine entsprechende Grundlage vorgesehen. Für die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten genügt eine Rechtsgrundlage auf Verordnungsstufe, die im Nachgang zu dieser Vorlage durch den Bundesrat zu schaffen ist. Soweit Personendaten durch die kantonalen Strassenverkehrsämter im IVZ bearbeitet werden, gelten subsidiär die Bestimmungen zur Datenbearbeitung im Strassenverkehrsrecht (Art. 89d SVG sowie IVZV).

9.9.2 Erhebung der Steuer

Nach Artikel 5 Buchstabe i DSG gelten Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, als Bundesorgane. Soweit diese Personen in Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden, gelten für sie die Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane (Art. 33–42 DSG). Soweit die kantonalen Strassenverkehrsämter und die VNB im Rahmen des vorliegenden Gesetzes mit der Bearbeitung von Personendaten betraut sind, gelten diese datenschutzrechtlich als Bundesbehörde.

Für die Erhebung der Steuer auf Ladestrom werden Mess- und Stammdaten bearbeitet. Bei den Messdaten handelt es sich um Angaben zur Menge an die Ladeeinrichtung zugeführte Elektrizität (kWh). Dabei wird entweder der Zählerstand (kWh) zu bestimmten Zeitpunkten erfasst oder die während einer Periode geflossen Energiemenge. In welchen Intervallen der Stand des Zählers und in welchen Formaten die Energiemenge erfasst wird, ist zurzeit offen und wird nachgelagert auf Verordnungsstufe oder in Richtlinien der Elektrizitätsbranche aufgrund erhebungstechnischer Erfordernisse festgelegt. Die Steuer ist mindestens einmal pro Jahr zu erheben, so dass mindestens einmal pro Jahr der Zählerstand zu

93 Betreiberinnen und Betreiber von Ladeeinrichtungen nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf können auch juristische Personen sein. Mit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts am 1. September 2023 fallen Daten über juristische Personen nicht mehr in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz. Analoge Bestimmungen für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane finden sich neu in den Artikeln 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Die Ausführungen zum Datenschutz unter Ziffer 9.9 des erläuternden Berichts, gelten daher mutatis mutandis ebenfalls für Daten juristischer Personen, die im Rahmen der Steuererhebung nach diesem Gesetz bearbeitet werden.