Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Seit vielen Jahrzehnten schon hat sich die Schweiz dazu verpflichtet, unterhaltsberechtigte Personen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland zu unterstützen («Inkassohilfe»). Als der Bundesrat 1975 die Botschaften zu den Haager Übereinkommen über Unterhaltspflichten von 19731 sowie zum New Yorker Übereinkommen von 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (NYÜ)2 unterbreitete, wies er auf die humanitären Interessen und sozialen Bedürfnisse in internationalen Verhältnissen hin. Erklärtes Ziel des Bundesrates war es, den in besonderem Masse schutzbedürftigen Unterhaltsberechtigten wirksam beistehen zu können. Zudem konnte die Schweiz so zur Vereinheitlichung der internationalen Regeln auf einem Gebiet beitragen, in dem der humanitäre Gesichtspunkt vorherrscht.3

Diese wichtigen privaten Interessen, die damals zur Ratifikation der vorerwähnten Übereinkommen durch die Schweiz führten, behalten auch heute noch ihre Gültigkeit. Sie begründen den Bedarf, auch den neuen Staatsverträgen im Unterhaltsbereich − dem Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ)4 und dem Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP)5− beizutreten, um die Unterhaltsberechtigten auch in Zukunft weiterhin unterstützen zu können.

Die Inkassohilfe dient aber auch einem Interesse des Staates bzw. der Allgemeinheit: dass nämlich in erster Linie die unterhaltspflichtigen Personen − und nicht der Staat bzw. die Allgemeinheit − für Unterhaltsforderungen aufkommen. Die unterhaltspflichtigen Personen sollen sich nicht durch einen Wegzug ins Ausland ihrer Verpflichtungen entziehen können.

Die Inkassohilfe hat sich im Grundsatz bewährt. Die heute in der Schweiz geltenden Rechtsgrundlagen des internationalen Alimenteninkassos6 sind aber mittlerweile veraltet und können die vorstehend erwähnten Interessen nicht mehr wirksam schützen. Als 1956 das New Yorker Übereinkommen geschlossen wurde, war dieses primär für bedürftige Personen gedacht, da es damals noch keine Alimentenbevorschussungen gab. Deshalb legen einige Vertragsstaaten das NYÜ aus historischen Gründen so aus, dass bevorschusste Unterhaltsforderungen von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Da viele Unterhaltsansprüche in der Schweiz heute aber ganz oder zum Teil bevorschusst werden, können diese im Ausland teilweise nicht durchgesetzt werden. Die unterhaltspflichtigen Personen können sich so durch gezielten Wegzug ins Ausland ihrer Pflichten entziehen. Damit gehen den Gemeinwesen die Gelder verloren, die sie bevorschusst haben, denn die finanziellen, praktischen und sprachlichen

1 BBl 1975 II 1395; Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HÜ73-R), SR 0.211.213.01; Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HÜ73-A/V), SR 0.211.213.02

2 BBl 1975 I 1566, 1568 f., 1572; Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni 1956, SR 0.274.15

3 BBl 1975 II 1414

4 www.hcch.net > Recouvrement des aliments > Texte de la Convention

5 www.hcch.net > Recouvrement des aliments > Texte du Protocole

6 NYÜ (siehe Fussnote 2); Abkommen vom 31. August 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen (SR 0.211.213.133.6); Gegenseitigkeitserklärungen vom 5. Juni 2003, 9. Juli 2003, 5. Juni 2013 sowie 25. Januar 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den kanadischen Provinzen Manitoba (SR 0.211.213.232.1), Saskatchewan (SR 0.211.213.232.2), Britisch Kolumbien (SR 0.211.213.232.3) sowie Alberta (SR 0.211.213.232.4) im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen.