Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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1.3 Behördenorganisation
Die Zuständigkeit für das grenzüberschreitende Alimenteninkasso ist heute in keinem Erlass geregelt. Unter dem NYÜ hat sich folgende Praxis entwickelt, die auf dem Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip des Vollzugsföderalismus aufbaut: Eine Zentralbehörde im Bundesamt für Justiz ist für die grenzüberschreitende Übermittlung und den Empfang der Inkassohilfegesuche sowie den Kontakt mit dem Ausland zuständig und bietet den Alimenteninkassostellen in den Kantonen subsidiär juristische Unterstützung. Die eigentliche Sachbearbeitung (z.B. Dossiervorbereitung oder Zwangsvollstreckung) ist demgegenüber Sache der Kantone.
Diese Behördenorganisation wurde in der Botschaft zur Ratifikation des NYÜ wie folgt beschrieben: «Als Empfangsstelle nimmt [das BJ]14 die vom Ausland eingehenden Gesuche entgegen, prüft diese formell und leitet sie an die von der kantonalen Regierung bezeichnete zuständige Behörde weiter… Diese Behörde behandelt den Fall, indem sie auf gütlichem Wege oder durch Klage versucht, die Leistung von Unterhaltsbeiträgen vom Schuldner zu erlangen. Als Übermittlungsstelle wird [das BJ] die Gesuche des Alimentengläubigers in der Schweiz nach Artikel 3 des Übereinkommens durch Vermittlung einer kantonalen Instanz entgegennehmen, prüfen und nach Artikel 4 an die zuständige Empfangsstelle im Ausland weiterleiten. Die kantonale Instanz sollte auch allfällige Anträge nach Artikel 4 des Übereinkommens stellen, da sie die Verhältnisse des Gläubigers besser kennt als [das BJ]. … Durch … Erteilung von Rechtsauskünften steht [das BJ] den kantonalen Behörden zur Seite und hilft ihnen notfalls bei der Bearbeitung der Gesuche. Allerdings soll auch in Zukunft auf die Mitarbeit privater Organisationen, die sich schon bisher mit dieser Materie befasst haben, nicht verzichtet werden. Es ist Sache der kantonalen Stellen, sie allenfalls zur Mitarbeit beizuziehen.»15
Artikel 21 der Inkassohilfeverordnung, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, fasst diese Aufgabenteilung wie folgt zusammen: «Die in den Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen vorgesehenen Leistungen sind von der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle zu erbringen oder zu vermitteln. Übermittlungs- und Empfangsstelle für die Schweiz ist das Bundesamt für Justiz.»
Die Behördenorganisation in den Kantonen variiert heute stark: In einigen Kantonen gibt es zentralisierte Behörden (z.B. GE, NE), während in anderen Kantonen jede einzelne Gemeinde für die Bearbeitung ihrer eigenen Fälle zuständig ist (z.B. AG, TG, GR). Verschiedene dieser Gemeinden und auch einige Kantone haben das Alimenteninkasso wiederum an private Dienstleistungserbringer delegiert (so z.B. ZG, AG). In anderen Kantonen gibt es wenige Alimentenhilfestellen, bei denen das Inkasso für mehrere Bezirke und Gemeindeverbände regional zusammengefasst ist. In Luzern z.B. bearbeitet die Gemeinde Sursee alle Gesuche des ganzen Kantons.
Im Ausland wurden sehr unterschiedliche Modelle für die Umsetzung des HUÜ gewählt. Sehr summarisch zusammengefasst: Norwegen und die Niederlande haben sich für ein zentralisiertes Modell mit einer einzigen Bundeszentralbehörde entschieden, die fast alle Funktionen übernimmt. Deutschland ist hingegen nur teilweise zentralisiert: Die deutsche Bundeszentralbehörde ist für die Bearbeitung der eingehenden Fälle zuständig; die ausgehenden Dossiers werden jedoch von lokalen Gerichten in den Bundesländern vorbereitet. Die USA wiederum haben ein komplett föderales System mit lokalen Behörden. Auch Polen und Portugal haben ein dezentralisiertes System, wo zwar eine Zentralbehörde die Anträge entgegennimmt, aber die Sachbearbeitung durch lokale Gerichte und lokale staatliche Anwälte erfolgt.16
Die Schweiz hat für die Umsetzung der meisten Haager Übereinkommen ein System mit einer Zentralbehörde beim Bund und kantonalen Vollzugsstellen vorgesehen. Es ist naheliegend, dieses System auch für das Haager Unterhaltsübereinkommen zu wählen. Davon abgesehen
14 Damals war die «Eidgenössische Polizeiabteilung» zuständig.
15 BBl 1975 I 1566
16 Detaillierte Beschreibungen sind unter www.hcch.net > Recouvrement des aliments > Profils des Etats verfügbar.