Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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müssen, wenn die Leitweglenkung und/oder die Standortidentifikation sichergestellt werden muss.
Abs. 2
Absatz 2 ist wie die Sachüberschrift und Absatz 1 anzupassen. Die Informationspflicht von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist in Bezug auf alle Dienste wahrzu- nehmen, bei denen die Leitweglenkung und/oder die Standortidentifikation sicherge- stellt werden muss. Die Anbieterinnen müssen sich die Kenntnisnahme der Kundin- nen und Kunden von den allenfalls bestehenden Einschränkungen ausdrücklich schriftlich bestätigen lassen (z. B. bei Vertragsabschluss).
Abs. 3
In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass die sie für den für den Zugang zu den Diens- ten nach Artikel 28 – 29 und 31b AEFV, wenn immer möglich, ein Kommunikations- mittel verwenden werden soll, mit dem die korrekte Leitweglenkung und Standortiden- tifikation der Notrufe technisch möglich ist und bei dem die in Absatz 1 aufgeführten Einschränkungen nicht bestehen. Dass die Notrufe durch priorisierte Fernmelde- dienste der Sicherheitskommunikation (Art. 90 Abs. 2) nicht unterbrochen werden dürfen, wird neu in Artikel 28a Absatz 2 festgehalten.
Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten
Gliederungstitel
Vor Artikel 36 wird der Gliederungstitel «Weitere Pflichten» eingefügt.
Abs. 2
Mit der Aufteilung der verschiedenen Dienste in Notdienste sowie in die neue Katego- rie der Hilfs- und Beratungsdienste sind auch die Luftrettungsdienste klarer von den (kostenpflichtigen) Mehrwertdiensten abzutrennen. Dies einerseits, weil sie berechtigt sind, um die Standortidentifikation wie auch die Aktivierung der geräteeigenen Or- tungsfunktion sowie die Erzwingung der Rufnummernanzeige ersuchen zu können. Andererseits ist die Abgrenzung nötig, um die Kostenlosigkeit auch für den Zugang zu den Luftrettungsdiensten einführen zu können. Dabei sollen auch die europäisch har- monisierten Dienste klar von den Mehrwertdiensten abgetrennt werden. Die Aufzäh- lung in Absatz 2 ist daher anzupassen. Für Mehrwertdienste sollen neu nur noch Kurznummern nach den Artikeln 30, 31a und 32 AEFV verwendet werden dürfen. Da Artikel 54 AEFV gelöscht wird, kann er auch aus der Aufzählung gelöscht werden.
Art. 81 Mitteilung der für die Rechnungstellung verwendeten Daten
Abs. 2
Absatz 2 stellt sicher, dass die Verbindungen zur Telefonhilfe für Kinder und Jugendli- che (147) nicht im Verbindungsnachweise der Anbieterin aufgeführt werden. Dies er- folgt zum Schutze der Personen, welche den Dienst in Anspruch genommen haben.
Die Anbieterinnen müssen nach Absatz 1 über alle rechnungsrelevanten Daten Aus- kunft geben. Da die Anrufe auf die 147 kostenlos sind, müssen sie mangels Relevanz