Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten

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auch eine massgebliche Investition für das entsprechende Equipment der Alarmzent- rale respektive der Stelle, welche die Anrufe entgegennimmt.

Weiter kann die Standortidentifikation teilweise auch technisch gar nicht mehr gewähr- leistet werden. Das gilt insbesondere in Zusammenhang mit Langnummern, welche die Endgeräte nicht als Kurznummer für Notrufdienste erkennen können. Die Endgeräte behandeln diese als gewöhnliche Verbindung auf eine Festnetznummer. Bei einem An- ruf auf eine gewöhnliche Festnetznummer werden die entsprechenden Funktionalitä- ten, wie die Aktivierung der geräteeigenen Ortungsfunktionen, vom Endgerät nicht frei- gegeben. Es kann in diesen Fällen lediglich eine netzseitige ungenaue Standortidenti- fikation erfolgen.

Die Trennung ermöglicht ein separates Beurteilen und Bewilligen des Rechts auf Er- zwingung der Rufnummernanzeige, des Rechts auf Standortidentifikation und des Zu- griffs auf die geräteeigenen Ortungsfunktion. So kann neu auch eine Inhaberin einer Kurznummer für europäisch harmonisierte Dienste um Erzwingung der Rufnummerner- zwingung ersuchen.

Dennoch haben gewisse Dienste weiterhin die Möglichkeit, beides zu erhalten. Die In- haberinnen einer Kurznummer für Hilfs- und Beratungsdienste und Luftrettungsdienste können somit ein Gesuch um Erzwingung der Rufnummernanzeige einreichen und dies unabhängig der Möglichkeit, ebenfalls ein Gesuch um Standortidentifikation und Akti- vierung der geräteeigenen Ortungsfunktion nach Artikel 29 Absatz 3 einreichen zu müssen.

Abs. 6

Wie bei den Kurznummern für Hilfs- und Beratungsdienste und den Luftrettungsdiens- ten, denen die Standortidentifikation nach Artikel 29 Absatz 3 gewährt wurde, publi- ziert das BAKOM auch diejenigen Kurznummern, denen das Recht auf Erzwingung der Rufnummernanzeige eingeräumt wurde. Die Anrufenden können sich so darüber informieren, wann ihr Standort bekanntgegeben wird und/oder wann (auch) die allen- falls unterdrückte Rufnummer angezeigt wird. In Bezug auf die Kurznummern für eu- ropäisch harmonisierte Dienste bedeutet die Publikation durch das BAKOM lediglich, dass die Rufnummernanzeige erzwungen werden kann. Die Inhaberinnen einer sol- chen Kurznummer können kein Gesuch um Standortidentifikation stellen.

Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen

Abs. 1

Die Artikel 90 und 93 sprechen davon, dass jeweils Anbieterinnen von Fernmelde- diensten, sowohl für die Erbringung der benötigten Leistungen nach Artikel 47 Absatz 1 FMG herangezogen und auch dafür entschädigt werden können.

Bei der Verpflichtung nach Artikel 92 könnte der Eindruck durch die Formulierung in Einzahl der Eindruck erweckt werden, es könne nur eine Anbieterin dazu verpflichtet werden. Dem ist jedoch nicht so. Die Formulierung der Absätze 1 und 2 wird dahinge- hend angepasst, dass von Anbieterinnen in der Mehrzahl die Rede ist. Diese Anpas- sung dient der Klarstellung, um allfällige Missverständnisse auszuräumen.