Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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Abs. 5
Die Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 tragen wie die Notdienste zuständigen Organisationen lediglich die Kosten für die Inanspruchnahme des Standortidentifikati- onsdienstes. Absatz 5 wird deshalb wir die Absätze 1 und 2 angepasst und der Be- griff Alarmzentrale durch Zentrale ersetzt.
Art. 30 Sprachübermittlung über Internet
Sachüberschrift
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Leitweglenkung sowohl für die Notdienste wie auch für die Hilfs- und Beratungsdienste, die Luftrettungsdienste und die europäisch harmonisierten Dienste sicherstellen. Weiter können die genannten Dienste auch um die Aktivierung der geräteeigene Ortungsfunktionen ersuchen. Die Sachüberschrift ist anzupassen, da die Vorgaben der Absätze 1 und 2 nun die Leit- weglenkung und die Standortidentifikation nicht nur in Bezug auf die Notdienste nach betreffen, sondern auch diese anderen Dienste. Der Verweis auf die Notrufe ist aus diesen Gründen zu streichen.
Abs. 1
Die geltende Bestimmung sieht vor, dass bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein muss. Dies gilt, solange die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich sind.
Die Vorgabe führt bei der Abwicklung von Notrufen zu Verwirrung. Die Alarmzentrale, die den Anruf entgegennimmt, ist in einem solchen Falle nicht immer zwingend die ortszuständige Alarmzentrale. Oftmals ist sie aufgrund einer vertraglichen Festlegung nur vermeintlich zuständig. Konkret erhält sie je nach dem einen Notruf zugestellt,
auch wenn sich aufgrund des Ortes, von dem aus der Notruf abgesetzt wurde, eine andere örtliche Zuständigkeit ergeben würde. Die Alarmzentrale erkennt diesen Um- stand bei der Entgegennahme des Anrufs jedoch nicht. Für die Anrufenden, die sich in einer Notlage befinden, ist zudem auch nicht per se verständlich, weshalb die Alarmzentrale in einer anderen Region oder gar in einem anderen Kanton den Notruf entgegennimmt. Sie gehen davon aus, dass sie mit ihrem Notruf an die nächste orts- zuständige Alarmzentrale gelangen. Hat beispielsweise ein Unternehmen mit mehre- ren Standorten in der Schweiz den Hauptstandort in einer bestimmten Stadt vertrag- lich festgelegt, werden Notrufe an die Alarmzentrale geleitet, die für diese Stadt regio- nal ortzuständig ist. Dies auch dann, wenn sich der Notfall an einem anderen Stand- ort in der Schweiz ereignet. In solchen Fällen geht wertvolle Zeit für die Klärung der Situation und die entsprechende Hilfeleistung verloren.
Mit der neuen Regelung soll nicht mehr der Hauptstandort übertragen werden. Es ist anzugeben, dass die Nutzung nomadisch erfolgt und daher die Ortzuständigkeit unter Umständen nicht gegeben ist.
Mit der neuen Formulierung wird überdies sichergestellt, dass die Vorgaben, soweit technisch und mit verhältnismässigem Aufwand möglich, überall umgesetzt werden