Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

jedem Fall sichergestellt werden, dass sowohl die Standortidentifikation wie auch die Rufnummernanzeige gewährt werden konnte. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Standortidentifikation und die Erzwingung der Rufnummernanzeige für Festnetznummern eingeräumt wurde. Während die Rufnummernanzeige technisch problemlos sichergestellt werden kann, erfolgt bei einem Anruf von einem mobilen Endgerät auf eine Festnetznummer keine Übertragung der Standortdaten, obwohl die Standortidentifikation eigentlich auch hätte sichergestellt werden müssen.

Mit vorliegender Anpassung wird diese Verbindung zwischen dem Recht zur Standor- tidentifikation der Anrufenden und dem Recht zur Aufhebung der Rufnummernunter- drückung aufgelöst. Die Standortidentifikation erfolgt heute in technischer Hinsicht denn auch nicht mehr über die Zuordnung von der Nummer zur hinterlegten Adresse, sondern aufgrund der bei einem Notruf bereitgestellten Standortinformationen.

Absatz 3 hält fest, in welchen Fällen die Rufnummernanzeige der Anrufenden nach wie vor zu garantieren ist. Betroffen sind die Verbindungen zu den Alarmzentralen, welche die Anrufe auf die Notdienste entgegennehmen (Bst. a) zur Stelle, welche die Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e annimmt (Bst. b) sowie zu den Organen, welche die Anrufe auf die Nummern nach Artikel 90 Absatz 5 erhalten (Bst. c). Aus der Neugliederung des Absatzes ergibt sich auch eine sprachliche Auftrennung. So wird nicht mehr darauf verwiesen, dass die Er- zwingung der Rufnummer immer dann zu gewähren ist, wenn die Standortidentifikation gewährleistet werden muss. Einzig in Bezug auf die Notdienste ist dies nach wie vor der Fall. Der Verweis erfolgt jedoch ohne Bezugnahme auf die Standortidentifikation.

Abs. 4

Die Anzeige der Nummer der Anrufenden soll durch die Anbieterin ausschliesslich dann erzwungen werden können, wenn Anrufende den eigenen Störungsdienst kon- taktieren. Ohne die Anzeige der Nummer ist die Problembehebung teilweise nicht möglich. Diese Ausnahme wird daher aus dem bestehenden Recht übernommen,

sprachlich angepasst und separat in einem neuen Absatz 4 untergebracht (aus dem vormaligen Abs. 3).

Abs. 5

Dieser Absatz legt fest, wer berechtigt ist, ein Gesuch um Erzwingung der Rufnum- mernanzeige einzureichen. Ein solches Gesuch kann unabhängig von einem Gesuch um Standortidentifikation und der Aktivierung der geräteeigene Ortungsfunktionen eingereicht werden. Die Gesuche nach Artikel 29 Absatz 3 oder nach dieser Bestim- mung können also unabhängig voneinander eingereicht werden. Es besteht daher für den Kreis der berechtigten Gesuchsteller die Möglichkeit, die Erzwingung der Anzeige der Nummer zu erhalten, ohne dass dabei wie bis anhin zwingend immer auch die Standortidentifikation sichergestellt werden muss.

Teilweise werden aufgrund des angebotenen Dienstes weder die netzseitige Standor- tidentifikation noch die Aktivierung der geräteeigenen Ortungsfunktionen benötigt, son- dern lediglich die Erzwingung der Rufnummernanzeige, so zum Beispiel, um einen Dienst vor belästigenden Anrufen schützen zu können. Eine Verarbeitung der Standor- tidentifikationsdaten und der geräteeigenen Ortungsfunktionen bedeutet nicht zuletzt