Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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für die Rechnungsstellung auch nicht ausgewiesen werden. Dennoch kann nicht aus- geschlossen werden, dass diese in einem detaillierten Verbindungnachweis aufgeführt werden, weil beispielwiese sämtliche Verbindungen aufgelistet sind (d. h. auch die kos- tenlosen Anrufe und/oder die von Inklusiveinheiten oder einer Flatrate abgedeckten Anrufe). Absatz 2 verhindert dies, in dem so sichergestellt wird, dass die Verbindungen auf die 147 in keinem Fall bekannt gegeben werden dürfen.
Mit der Aufteilung in Notdienste sowie in Hilfs- und Beratungsdienste und der damit zusammenhängenden Einführung von Artikel 28a AEFV muss der Verweis angepasst werden. Unter den neuen Artikel 28a Absatz 1 AEFV fallen alle telefonischen Hilfs- und Beratungsdienste, also die telefonische Hilfe für Erwachsene (143), die Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche (147) und auch die neue Kurznummer für die Opferhilfe (142). Der für die Kurznummer 147 geltende Schutzgedanke, dass die Verbindungen zum Schutze der Anrufenden nirgends aufgelistet werden dürfen, gilt für all diese Dienste. Demnach dürfen keine Verbindungen zu den Kurznummern, die unter diese Bestim- mung fallen, bekannt gegeben werden. Da Anrufe auf die Kurznummer 143 neu auch kostenlos sein müssen, wird die Problematik in Zusammenhang mit der Rechnungs- stellung auch diesbezüglich beseitigt.
Die vorangehenden Ausführungen gelten auch in Zusammenhang mit den Kurznum- mern für europäisch harmonisierte Dienste, insbesondere für den Beratungsdienst für Opfer von Verbrechen (Kurznummer 116 006) und die Hotline für Opfer von Gewalt gegen Frauen (Kurznummer 116 016). Absatz 2 muss daher auch mit dem Verweis auf die Bestimmung von Artikel 31b AEFV ergänzt werden, da der Schutzgedanke auch in Bezug auf die über diese Kurznummern erbrachten Dienste gilt. Der Vollständigkeit halber werden auch die Notdienste nach Artikel 28 AEFV mit einbezogen.
Die Bestimmung kann jedoch die Bekanntgabe im Verlauf der Endgeräte, so beispiel- weise in der Anrufliste, nicht erfassen. Die Anbieterinnen haben keine Möglichkeit, diese Auflistung in den Endgeräten zu beeinfluss oder entsprechend zu manipulieren. Es ist den anrufenden Personen überlassen, nach einem Kontakt oder regelmässig den Anrufverlauf im Endgerät zu löschen.
Art. 84 Anzeige der Nummer der Anrufenden
Abs. 1
Absatz 1 wird sprachlich leicht angepasst.
Abs. 3
Historisch bedingte die Standortidentifikation immer auch die Erzwingung der Anzeige der allenfalls nach Absatz 1 unterdrückten Nummer des Anrufenden. Aufgrund der Nummer konnte der Ursprung des Anrufs identifiziert werden. Über den Standortiden- tifikationsdienst wurde einer Nummer die in der SOSDB hinterlegte Adresse zugeord- net. Dies hatte zur Folge, dass den Gesuchstellenden nach Artikel 29 Absatz 3 für das Recht zur Standortidentifikation immer auch das Recht zur Aufhebung der Ruf- nummernunterdrückung eingeräumt werden musste. Dies auch dann, wenn die Ge- suchstellenden lediglich ein Interesse an der Erzwingung der Rufnummernanzeige und keines an der Standortidentifikation hatten. Technisch konnte denn auch nicht in