Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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denen keine eigene Kurznummer zur Verfügung gestellt werden kann, die Standort- daten der geräteeigene Ortungsfunktionen für eine Intervention vor Ort dennoch be- reitgestellt werden können.
Abs. 4
Das BAKOM veröffentlicht eine Liste der berechtigten Organisationen nach Absatz 3 (z. B. auf der Internetseite).
Art. 29a Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen
Sachüberschrift
Mit Einführung des Gliederungstitels vor Artikel 29 kann der Hinweis auf die
«Standortidentifikation» aus der Sachüberschrift gestrichen werden.
Abs. 1
Absatz 1 muss aufgrund der erfolgten oder bevorstehenden Abschaltungen von Net- zen mit 2G- und 3G-Technologie auf die nachfolgenden Technologien angepasst wer- den. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Pflicht der Mobilfunkanbieterin- nen, den minimalen Datensatz (Minimum Set of Data, MSD) bereitstellen zu müssen, bestehen bleibt. Die Bestimmung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Ab diesem Zeit- punkt geltend die europäischen Zulassungsbestimmungen41 für die bordeigene eCall-Systeme (NG eCall) in neu typengeprüfte Personen- und Lieferwagen. In der Schweiz gelten im Rahmen der bilateralen Verträge42 die gleichen Vorschriften für diese Fahr- zeugarten.
Art. 29b Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes
Sachüberschrift
Mit Einführung des Gliederungstitels vor Artikel 29 kann der Hinweis auf die
«Standortidentifikation» auch hier aus der Sachüberschrift gestrichen werden.
Abs. 1
Absatz 1 wird dahingehend angepasst, dass der Standortidentifikationsdienst sowohl zugunsten der Alarmzentralen betrieben werden muss, welche die Anrufe für die Not- dienste entgegennehmen, sowie künftig auch für die Zentralen der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3. Aus demselben Grund wird neu von Zentralen gesprochen.
Abs. 2
Die in Artikel 54 festgelegten Grundsätze der kostenorientierten Preisgestaltung gel- ten auch für die Zentralen der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3. Absatz 2 wird deshalb analog Absatz 1 angepasst.
41 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1180 der Kommission vom 14. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Normen für eCall (Delegierte Verordnung - EU - 2024/1180 - DE - EUR-Lex).
42 SR 0.946.526.81