Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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geräteeigenen Ortungsfunktion für eine Kurznummer für einen Hilfs- und Beratungs- dienst oder einen Luftrettungsdienst entsprochen werden. Das BAKOM publiziert die Liste der Kurznummern auf seiner Internetseite.
Für andere Telefonnummern kann nur die Erzwingung der Rufnummernanzeige bean- tragt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 84). Mit der Anpassung fällt somit die Möglich- keit weg, dass für Anrufe auf andere Nummern als den Kurznummern nach den Artikeln 28, 28a und 29 AEFV die Zurverfügungstellung der Standortidentifikation gewährt wer- den kann. Für weitere Nummern, wie aktuell zum Beispiel für Gratisnummern (vgl. 800 117 117 der SBB-Transportpolizei) wird dies aus technischen Gründen nicht mehr mög- lich sein. Die Endgeräte erkennen lediglich die hinterlegten Kurznummern für den Not- ruf und aktivieren dabei die notwendigen Funktionalitäten auch nur bei der Wahl einer solchen Nummer. In den Endgeräten kann nur eine begrenzte Anzahl Kurznummern hinterlegt werden, die dann auch den zugehörenden URN zugeordnet werden müssen.
Inhaberinnen einer Langnummern verlieren deshalb das Recht auf die Standortidenti- fikation und die Aktivierung der geräteeigenen Ortungsfunktion. Es besteht jedoch ei- nerseits die Möglichkeit, ein Gesuch um Erzwingung der Rufnummernanzeige nach Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe a einzureichen. Andererseits kann eine Zusammenarbeit mit einer Kurznummerninhaberin erfolgen. Letztere darf nach Artikel 29 Absatz 3 Buch- stabe b die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen.
Für die Umstellung ist der SBB-Transportpolizei insbesondere wegen der weit verbrei- teten Bekanntmachung ihrer Gratisnummer (z. B. im Rollmaterial, an Bahnhöfen) eine angemessene Frist von 12 Monaten einzuräumen. Danach entfällt die Möglichkeit der Standortidentifikation, soweit diese heute technisch überhaupt noch gewährleistet wer- den kann.
Bst. b
Bei der Weiterleitung von Anrufen auf Notdienste an eine anerkannte Organisation wie die Militär- oder Transportpolizei soll diese ebenfalls um Zugriff auf die Standorti- dentifikation und die geräteeigenen Ortungsfunktionen nach den Absätzen 1 und 2 er- suchen können. Bedingung hierzu ist, dass die Anrufe für diese Organisation von den Zentralen des Notrufdienstes entgegengenommen werden und dann an sie weiterge- leitet werden.
Konkret geht es um Polizeiorganisationen wie die Transport- und die Militärpolizei.
Nehmen die Zentralen der Polizei die Anrufe über die 117 entgegen und leiten diese zum Beispiel an die Militärpolizei weiter, so dürfen die Standortdaten der Zentrale oder den Zentralen der Militärpolizei zur Verfügung gestellt werden, beziehungsweise darf oder dürfen diese auf die Daten zugreifen. Voraussetzung ist, dass in Bezug auf die Entgegennahme der Anrufe eine Zusammenarbeit besteht und die Anrufe über die Kurznummer des Notdienstes eingehen.
Absatz 3 Buchstabe b legt jedoch keine Pflicht fest, dass der Notdienst die Anrufe entgegennehmen muss. Es ist der jeweiligen Organisation, beziehungsweise den Zentralen der Notdienste freigestellt, ob sie eine solche Zusammenarbeit in Betracht ziehen wollen. Mit dieser Lösung besteht die Möglichkeit, dass den Organisationen,