Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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Notrufe in der Sachüberschrift ist deshalb zu streichen. Durch das Einfügen des Glie- derungstitels «Standortidentifikation» kann auch dieser Begriff aus der Sachüberschrift gestrichen werden.
Abs. 1
Der Begriffs «Notrufdienste» wird mit «Notdienst» ersetzt. Der zweite Satz von Ab- satz 1 kann zudem gelöscht werden. Mit der Abschaltung der zentralen Adressdaten- bank für das Festnetz (SOSDB) muss nicht mehr darauf hingewiesen werden, dass die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notdienste auch für Kundinnen und Kun- den online gewährleistet sein muss, die keinen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis ha- ben.
Abs. 2
In Absatz 2 wird lediglich präzisiert, dass die Aktivierung der geräteeigenen Ortungs- funktion ohne vorgängige Einwilligung nur bei Anrufen auf einen Notdienst gewähr- leistet sein muss und auch nur dann ermöglicht werden darf. Dasselbe gilt nach Ab- satz 1 auch für die Standortidentifikation.
Abs. 3
Gestützt auf Absatz 3 kann das BAOKM auf Gesuch hin die Standortidentifikation und die Aktivierung der geräteeigene Ortungsfunktionen nach Absatz 2 weiteren Organisa- tionen gewähren. Diese sind in den Buchstaben a und b abschliessend aufgeführt.
Bst. a
Die Inhaberin oder der Inhaber der Kurznummern für die Hilfs- und Beratungsdienste und die Luftrettungsdienste können auf Gesuch hin beantragen, dass sowohl die Standortidentifikation wie auch die Aktivierung der geräteeigenen Ortungsfunktion ohne Einwilligung gewährleistet werden muss. Voraussetzung ist, dass die Inhaberin beziehungsweise die betreibende Organisation wie die Notdienste in der Lage sein muss, vor Ort intervenieren zu können, und dafür die Standortidentifikation benötigt.
Ein Dienst ist dann in der Lage, vor Ort zu intervenieren, wenn die Ressourcen vorhan- den sind, die eine zeitkritische Intervention ermöglichen (z. B. entsprechende Einsatz- fahrzeuge oder Luftfahrzeuge). Erfolgt die Intervention in der Regel jedoch durch die Erbringerinnen der Notdienste, so ist folglich auch diese Voraussetzung einer mögli- chen Intervention vor Ort nicht gegeben. Die Standortidentifikation kann nur für eine Kurznummer für einen Hilfs- und Beratungsdienst oder einen Luftrettungsdienst bean- tragt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur diejenigen Hilfs- und Bera- tungsdienste sowie die Luftrettungsdienste die Informationen erhalten, die über die nö- tige Ausrüstung zur Auswertung und Anzeige dieser haben. Andernfalls soll die Infor- mation nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn aufgrund der Art des Dienstes gar kein Bedürfnis besteht, diese Informationen überhaupt erhalten zu wollen (z. B. bei einer anonymen Beratung).
Weiter muss ein international anerkannter Identifikator (Uniform Resource Name, URN) vorhanden sein, welcher der Kurznummer zugeordnet werden kann. Sind diese Vo- raussetzungen erfüllt, kann dem Gesuch um Standortidentifikation und Aktivierung der