Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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4.3 Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 28 Notdienste
Sachüberschrift
Wie in der FDV wird auch in der AEFV der Begriff Notrufdienst durch Notdienst ersetzt. Dies gilt für die Fälle, in denen nicht der Dienst gemeint ist, den die Fernmeldediens- tanbieterinnen nach Artikel 20 FMG auf Netzebene sicherstellen müssen, sondern der Dienst, den die Polizei, die Feuerwehr sowie die Sanitätsdienste erbringen. Der Notruf- dienst entspricht somit der Verbindung zwischen den Personen, die den Notruf abset- zen, und den Alarmzentralen, welche den Notruf entgegennehmen. Dabei handelt es sich um einen Fernmeldedienst. Der Notdienst hingegen entspricht der eigentlichen Hilfe durch die Blaulichtorganisationen und stellt somit keinen Fernmeldedienst dar. Bis anhin wurde der Begriff Notrufdienst jedoch für beide, grundverschiedenen Dienste verwendet. Mit der Einführung des neuen Begriffes erfolgt eine klare Auftrennung und Präzisierung.
Der Begriff Notdienst wird bereits heute von den Blaulichtorganisationen sowie auch in der EU in der Hinsicht verwendet. Gemäss der Richtlinie der Europäischen Union (ECC [EU] 2018/1972 Art. 2 [39]) handelt es bei einem Notdienst um einen von einem Mit- gliedstaat als solcher anerkannter Dienst. Demgemäss ist entsprechend dem nationa- len Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen zu leisten, in denen insbeson- dere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht.
Der Begriff Notdienst wird beispielweise auch in den allgemeinen Geschäftsbedingun- gen von Liftfirmen zur Funktion der Notruftasten verwendet. Der Begriff reiht sich somit nahtlos in die Folge der Begriffe wie Luftrettungsdienste und harmonisierte Dienste ein, die ebenfalls auf Stufe Verordnung oder teilweise noch gar nicht festgelegt sind. Diese Begriffe sind, im Gegensatz zum auf Gesetzesstufe definierten Notrufdienst, nicht wei- ter definiert.
Die Notdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behör- den anerkannt sind. Fernmelderechtlich können diese Dienste denn auch nicht weiter reguliert werden, da sich die Zuständigkeit auf die fernmelderechtlichen Aspekte be- schränkt. Die zuständigen Behörden und Organisationen sind dagegen kantonal gere- gelt und organsiert.
Der Begriff Notdienst unterscheidet sich somit sachlich vom Notrufdienst gemäss Arti- kel 16 FMG oder Artikel 20 FDV. Die Bestimmungen regeln nach wie vor die fernmel- derechtliche Übertragung des Notrufs, das heisst, den eigentlichen Sprachanruf, über den der Kontakt zu den Notdiensten initialisiert wird.
Der Notrufdienst gemäss Artikel 20 FMG wiederum entspricht gemäss ECC dem Not- ruf. Es ist eine Kommunikationsverbindung zwischen der Person, die den Notruf aus- löst, und der Alarmzentrale mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von den Notdiensten die nötige Nothilfe anzufordern und zu erhalten.