Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten

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Der Notrufdienst ist eine Pflicht der Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes. Diese Pflicht umfasst die Leitweglenkung nach Artikel 28 FDV, die Standortidentifika- tion nach Artikel 29 FDV und gewisse Zusatzanforderungen wie die Erzwingung der Rufnummernanzeige nach Artikel 84 FDV.

Der Notrufdienst kann denn auch um zusätzliche Anforderungen erweitert werden. Bei- spielsweise mit der Übertragung weiterer Kontextdaten bei einem Notruf (Benutzer- sprache, Geräteinformation, Providerinfo gemäss RFC7852, Additional Data Related to an Emergency Call) oder der Bereitstellung zusätzlicher multimedialer Kommunika- tionskanäle (Gesamtgesprächsdienst) für die Notrufkommunikation (wie Echtzeit- text/Real Time Text RTT, Multiparty RTT) während dem Notruf.

Sämtliche Dienste zusammen ergeben gemäss der europäischen Regulierung (ECC [EU] 2018/1972) einen sogenannten Gesamtgesprächsdienst (Total-Conversation-Dienst): ein Multimedia-Gesprächsdienst in Echtzeit, der die bidirektionale symmetri- sche Echtzeitübertragung von Video-Bewegtbildern, Text und Sprache zwischen Nut- zern an zwei oder mehr Standorten ermöglicht.

Mit der Einführung des Zugangs über Echtzeittext (Real Time Text, RTT) wird ein erster Schritt in diese Richtung eines modernisierten Notrufs gemacht, der dann bei entspre- chenden Bedürfnissen auch dahingehend erweitert oder ergänzt werden kann. Eine begriffliche Anpassung ist unabhängig allfälliger weitergehender Anpassungen jedoch bereits jetzt schon notwendig.

Abs. 1

Absatz 1 wird im Sinne der Sachüberschrift ebenfalls begrifflich angepasst, um zu verdeutlichen, für welche Notdienste Kurznummern zur Verfügung stehen, bezie- hungsweise, welche Dienste nun als solche gelten. Zudem wird mit der Umformulie- rung präzisiert, dass für die aufgeführten Notdienste jeweils je eine einzige Kurznum- mer zur Verfügung steht. Die Notdienste müssen angesichts der Umstände, in denen sie zeitkritisch intervenieren müssen, schnell und eindeutig kontaktiert werden kön- nen. Die Eindeutigkeit soll sich in der Tatsache widerspiegeln, dass diese Dienste über je eine Nummer kontaktiert werden können.

Die telefonische Hilfe für Erwachsene (Bst. e), die telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche (Bst. f) und der Vergiftungsnotruf (Bst. g) werden aus Absatz 1 gestrichen und der neuen Bestimmung der Hilfs- und Beratungsdienste zugeordnet.

Eine Aufteilung drängt sich insbesondere auch aus dem Aspekt auf, dass jeweils keine Zuordnung zu den international anerkannten Identifikatoren erfolgen kann, wenn das Endgerät die eingegebene Kurznummer mangels internationaler Standarisierung nicht als Kurznummer eines Notdienstes «erkennen» kann. Die Zustellung des Notrufs er- folgt in dem Falle nicht an die gewählte Kurznummer (und über deren URN, vgl. Abs. 3), sondern als Standard voreingestellt an die 112.

Mit einer zunehmenden Anzahl an Kurznummern, denen keine URN zugeordnet wer- den können, erhöht sich die Gefahr, dass Anrufe vermehrt den Alarmzentralen zuge-