Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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stellt werden, welche die 112 betreiben. Betroffen ist dabei vor allem die Polizei. Ins- besondere deren personelle Ressourcen sind davor zu schützen. Kontaktieren Perso- nen die Hilfe- und Beratungsdienste der telefonischen Hilfe für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche, dann wünschen diese in der Regel auch keinen Kontakt zur Polizei. Es soll also verhindert werden, dass die Anrufe der hilfe- und beratungssuchenden Personen von der Polizei entgegengenommen werden, welcher letztlich auch die Zu- ständigkeit fehlt.
Die in Artikel 28 aufgelisteten Notdienste erfordern in der Regel eine zeitkritische und ressourcenintensive Intervention durch die ortszuständigen Blaulichtorganisationen. Es ist daher essentiell, dass für die Notdienste sowohl die Leitweglenkung wie auch die Standortidentifikation (inkl. der geräteeigenen Ortungsfunktionen bei mobilen Endge- räten) und die Erzwingung der Rufnummernanzeige standardmässig voreingestellt zur Verfügung stehen. Die Notdienste müssen grundsätzlich von allen Anschlüssen aus jederzeit und schweizweit erreicht werden können. Die Sicherstellung einer ununter- brochenen Verfügbarkeit ist mitunter auch mit höheren Betriebskosten für die Organi- sation verbunden, welche die Notdienste betreiben. Sie benötigen die dafür nötigen Anschlüsse, Dienste und Funktionen. Auch müssen sie insbesondere die entsprechend kompatible Ausrüstung in den Zentralen beschaffen und regelmässig aktualisieren. Auf Netzebene ist die Ausfallsicherheit des Notrufdienstes für die Notdienste sicherzustel- len (Redundanz). Die Vorgaben dazu werden im Rahmen der nächsten Revision des FMG erfolgen.
Die damit zusammenhängenden finanziellen und personellen Aufwände und Auswir- kungen auf die betreibenden Organisationen sind gross. Es rechtfertigt sich daher, die standardmässigen Vorgaben auf diese Notdienste zu beschränken. Gewisse Dienste und Funktionen stehen auch den Hilfs- und Beratungsdiensten zur Verfügung, wenn diese ein entsprechende Nutzungsbedürfnis haben und dann insbesondere auch über die dafür nötigen Mittel verfügen.
Abs. 2
Absatz 2 muss ebenfalls sprachlich angepasst werden, da nur die Notdienste gemäss dieser Bestimmung gemeint sind.
Abs. 3
Im neuen Absatz 3 wird festgelegt, dass das BAKOM die international anerkannten URN in Absprache mit den Organisationen nach Absatz 2 den Notdiensten zuordnet.
Das ist insofern notwendig, als dass mit zunehmender Digitalisierung und den neuen Netzwerktechnologien die Abwicklung des Notrufs auf Netzebene nicht mehr aufgrund der eingegebenen Kurznummer erfolgt, sondern aufgrund der dieser zugeordneten URN. Die nationale Kurznummer dient aber natürlich weiterhin der Auswahl des benö- tigten Notdienstes durch die betroffenen Personen.
Das BAKOM berücksichtigt bei der Zuordnung neben den Anforderungen an den Not- dienst und den Notrufdienst insbesondere auch die internationale Entwicklung und Standards. Vorliegend ist dies die Einteilung, welche dem internationalen Standard RFC5031 für die Netzwerke der nächsten Generation (Next Generation Networks,