Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten

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und Beratungsdiensten auch eine persönliche Notlage, jedoch ist diese in der Regel nicht oder weniger zeitkritisch. Eine analoge Einschränkung wie dies in Artikel 28 Ab- satz 1 vorgesehen ist, ist daher bei den Hilfs- und Beratungsdiensten nicht vorgesehen.

Abs. 2

Analog zu Artikel 28 Absatz 2 sind auch die Hilfs- und Beratungsdienste von Organi- sationen zu betreiben, welche von den zuständigen Behörden anerkannt sind.

Abs. 3

Auch die Hilfs- und Beratungsdienste können international anerkannten Identifikato- ren zugeordnet werden, wie dies nach Artikel 28 Absatz 3 möglich ist. Dies setzt vo- raus, dass solche bereits in den massgebenden Standards festgelegt wurden und so- mit vorhanden sind. Aktuell gilt dies beispielweise für die Hilfe bei Vergiftungen. Somit kann diesem Hilfs- und Beratungsdienst die entsprechende URN zugeordnet werden. Auf Netzebene kann die Leitweglenkung zur zuständigen Stelle auch aufgrund dieser URN erfolgen. Auch diese Zuordnung publiziert das BAKOM auf seiner Internetseite.

Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste

Abs. 3bis

Die Kostenlosigkeit wird neu in Artikel 27a FDV festgehalten. Absatz 3biskann daher gestrichen werden.

Art. 54 Kurznummern

Die revidierten Bestimmungen treten mit einigen Ausnahmen per 1. Januar 2026 in Kraft. Sowohl die in Absatz 1 wie auch Absatz 2 festgelegten Fristen sind in dem Zeit- punkt abgelaufen. Die Bestimmung kann daher ersatzlos gestrichen werden.

Anhang: Begriffe und Abkürzungen

Der Anhang wird mit folgenden Abkürzungen ergänzt:

• IETF (International Engineering Task Force): Standardisierungsorganisation, die Internetstandards entwickelt und fördert.

• RFC (Requests for Comments): Reihe technischer und organisatorischer Dokumente zum Internet, die vom RFC-Editor herausgegeben werden.

• URN (Uniform Resource Name): Einheitlicher Ressourcenname für Notruf- und andere bekannte Dienste gemäss RFC 5031 der IETF.