Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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NGN) entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Notruf entsprechend der gewählten vom Notrufdienst zum zuständigen Notdienst zugestellt werden kann,
wenn die Zustellung auf Netzebene anhand der URN erfolgt. Das BAKOM veröffent- lich die Zuordnung in einer Liste auf seiner Internetseite.
Art. 28a Hilfs- und Beratungsdienste
In dieser Bestimmung werden neu die Hilfs- und Beratungsdienste aufgeführt. Im Ge- gensatz zu den Notdiensten ist bei diesen Diensten in der Regel keine zeitkritische Intervention durch die Blaulichtorganisationen notwendig. Es geht um die Beratung in einer nicht akuten Gefahrenlage, wie beispielsweise in einer persönlichen schwierigen Situation. Mit der Einführung dieser Kategorie soll auch verdeutlicht werden, dass in einem zeitkritischen Notfall, möglichst immer der entsprechende Notdienst kontaktiert werden sollte. Nur so kann auch eine unmittelbare Intervention mit den benötigten Res- sourcen erfolgen.
Beim Zugang und der Leitweglenkung wird nicht zwischen den Notdiensten und den Hilfs- und Beratungsdiensten unterscheiden. Eine Unterscheidung erfolgt aber bei der Standortidentifikation und der Erzwingung der Rufnummernanzeige. Diese Funktionen, sind für eine Beratung oftmals nicht erforderlich und könnten in bestimmten Fällen für die Beratungstätigkeit sogar kontraproduktiv sein. Dies beispielsweise, wenn die Anru- fenden eine anonyme Beratung wünschen, jedoch dennoch lokalisiert werden können.
Bei Beratungen ist regelmässig auch nicht von einer zwingenden Ortszuständigkeit auszugehen. Sie können auch von einer anderweitig bezeichneten Stelle erbracht wer- den. In gewissen Bereichen ist denn auch spezifisches Fachwissen gefragt, so bei- spielsweise bei der toxikologischen Hilfe. In diesen Fällen macht es Sinn, dass eine zentrale Beratungsstelle diese Dienstleistung erbringt.
Eine Leitweglenkung zur ortszuständigen Alarmzentrale macht bei zentralisierten Be- ratungsstellen deshalb keinen Sinn. Es braucht dann vielmehr die Leitwegelenkung an die von der betreibenden Organisation bezeichneten Stelle. Die empfangenden Stellen werden analog den ortzuständigen Alarmzentralen, welche die Notrufe entgegenneh- men, in der Routingtabelle des BAKOM aufgeführt.
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Kurznummer nach Artikel 28a AEFV können unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch für die Standortidentifikation oder die Erzwin- gung der Rufnummernanzeige einreichen. Solch eine Voraussetzung liegt beispiels- weise vor, wenn die Beratung nicht anonym erbracht werden soll. Dabei muss als wei- tere Voraussetzung jedoch unter anderem auch die dafür notwendige technische Inf- rastruktur vorhanden sein.
Abs. 1
Absatz 1 führt die einzelnen Hilfs- und Beratungsdienste auf. Es handelt sich um die telefonische Hilfe für Erwachsene (Bst. a), die telefonische Hilfe für Kinder und Jugend- liche (Bst. b) und die telefonische Hilfe bei Vergiftungen (vormals Vergiftungsnotruf; Bst. d). Die neue Kurznummer für den Hilfs- und Beratungsdienst der Opferhilfe wird in Buchstabe c) aufgeführt. Wie bei den Notdiensten nach Artikel 28 besteht bei den Hilf-