Flugpassagierdatenverordnung

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 6 Seiten

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Verordnung über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten

(Flugpassagierdatenverordnung, VFPG)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 7 Absatz 4, 15 Absatz 2 sowie auf Artikel 33 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 20251 (FPG),

verordnet:

1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

Art. 1 Formate der Übermittlung

1Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Flugpassagierdaten in einem der folgenden Formate übermitteln (Push-Methode):

a. EDIFACT PNRGOV: Version 11.1 oder neuer;

b. XML PNRGOV: Version 13.1 oder neuer.

2Sie müssen die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (API-Daten, Anh. 1 Ziff. 18 FPG) im Format EDIFACT PAXLST, Version 05B oder neuer, übermitteln, es sei denn, diese Daten werden zusammen mit den Daten nach Absatz 1 übermittelt.

3Luftverkehrsunternehmen, die Flüge nicht nach einem öffentlichen Flugplan durchführen und auch nicht über die Infrastruktur zur Übermittlung der Daten in den Formaten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen, müssen mit der PIU ein geeignetes Format vereinbaren.

1SR…..

2 SR 142.20

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