Flugpassagierdatenverordnung
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20064;
c. Anhang 1 der Ausweisverordnung vom 20. September 20025;
d. Anhang 2 der NES-Verordnung vom 15. Oktober 20086;
e. Anhang 1 der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20167;
f. Anhang 2 der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 20088;
g. dem Anhang der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 20089;
h. den Anhängen 2 und 3 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 201310.
Art. 7 Modalität der Datenbekanntgabe
1Die PIU gibt die Flugpassagierdaten und die Ergebnisse ihrer Datenbearbeitungen schriftlich und über einen gesicherten oder verschlüsselten Kanal bekannt.
2Bei Gefahr im Verzug kann sie zur Verhinderung einer Straftat nach Anhang 2 FPG die Flugpassagierdaten und die Ergebnisse ihrer Datenbearbeitungen ausnahmsweise mündlich übermitteln.
3Eine Bekanntgabe nach Absatz 2 ist unter Angabe der Gründe zu protokollieren.
Art. 8 Erinnerung der zuständigen Behörden an ihre Meldepflicht
1Gibt die PIU Flugpassagierdaten einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 FPG bekannt, so erinnert sie diese 20 Tage nach der Bekanntgabe an ihre Meldepflicht nach Artikel 10 Absatz 1 FPG.
2Teilt die Behörde nicht mit, dass sie die Flugpassagierdaten weiterhin benötigt, so hebt die PIU die Markierung 10 Tage nach der Erinnerung nach Absatz 1 auf.
3Die Erinnerung der PIU und Aufhebung der Markierung können automatisch erfolgen.
3. Abschnitt: Datenbekanntgabe ins Ausland durch die Luftverkehrsunternehmen
Art. 9
1Das fedpol führt eine Liste der Staaten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FPG erfüllen.
2Es unterbreitet sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme und veröffentlicht sie.
4 SR 142.513
5 SR 143.11
6 SR 360.2
7 SR 361.0
8 SR 361.2
9 SR 361.4
10 SR 362.0