Flugpassagierdatenverordnung
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 12 Aufhebung und Wiederherstellung einer Pseudonymisierung
Die Leiterin oder der Leiter der PIU bezeichnet die Person und deren Stellvertretung, die berechtigt sind:
a. die Pseudonymisierung aufzuheben; oder
b. die Pseudonymisierung unverzüglich wiederherzustellen, nachdem:
1. einer Person aufgrund ihres Begehrens nach Artikel 26 FPG Auskunft erteilt wurde, oder
2. das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung nach Artikel 20 FPG abgelehnt hat.
Art. 13 Protokolle der Datenbearbeitung
1Die Protokolle müssen Aufschluss geben über die Identität der Person, welche die Bearbeitung vorgenommen hat, die Art, das Datum und die Uhrzeit der Bearbeitung sowie im Falle einer Datenbekanntgabe die Identität der Empfängerin oder des Empfängers der Daten.
2Die für die Aufhebung oder Wiederherstellung der Pseudonymisierung zuständige Person muss dafür sorgen, dass das Protokoll verweist auf:
a. den zugrundeliegenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 19 und 20 FPG);
b. den zugrundeliegenden Entscheid der Direktorin oder des Direktors von fedpol (Art. 20 Abs. 1 FPG);
c. das Auskunftsbegehren der betroffenen Person (Art. 26 FPG).
6. Abschnitt: Administrative Sanktionen
Art. 14 Zeitpunkt
Die Luftverkehrsunternehmen, die eine Pflicht nach den Artikeln 3 und 4 FPG verletzt haben, können sanktioniert werden, sobald ihnen die PIU die Einzelheiten ihrer technischen Anbindung mitgeteilt hat. Die Mitteilung erfolgt in Form einer Verfügung.
Art. 15 Prüfung
Die PIU prüft vor jeder Sanktion, ob das betroffene Luftverkehrsunternehmen für denselben Flug und Tatbestand schon vom Staatssekretariat für Migration (SEM) sanktioniert wird. Ist dies der Fall, so verzichtet die PIU auf die Sanktion.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 16
Diese Verordnung tritt am .... in Kraft.