Flugpassagierdatenverordnung
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Verfügt ein Staat über keinen völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz, hat er das Übereinkommens vom 7. Dezember 194411 über die internationale Zivilluftfahrt nicht unterzeichnet oder hat er nach Artikel 38 des Übereinkommens als Vertragsstaat einen Vorbehalt gegen einen für die Flugpassagierdaten nach dem FPG geltenden Standard angebracht, so gilt die Einhaltung der Standards und Empfehlungen nach Anhang 9 dieses Übereinkommens als gewährleistet, wenn er:
1. nachvollziehbar darlegt, dass er insbesondere die datenschutzrechtlich relevanten Standards umsetzt; und
2. zusichert, die Schweiz über wesentliche Änderungen bei der Umsetzung der Standards und Empfehlungen zeitgerecht zu informieren.
4Das fedpol prüft, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
5Erweisen sich insbesondere datenschutzrechtlich relevante Standards als nur teilweise oder nicht umgesetzt, so strebt das fedpol mit dem betreffenden Staat eine Einigung über die offenen Punkte im Rahmen eines Notenaustauschs oder eines völkerrechtlichen Vertrags an.
4. Abschnitt: Risikoprofile und Beobachtungslisten
Art. 10
1Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstattet dem Bundesrat jährlich insbesondere Bericht über:
a. die Anzahl, die Laufzeit und die Schwerpunkte der im Berichtsjahr eingesetzten Risikoprofile und Beobachtungslisten sowie
b. deren Erforderlichkeit und Eignung.
2Der Bundesrat überprüft jährlich gestützt auf den Bericht den Einsatz der Risikoprofile und Beobachtungslisten und informiert das Parlament im Rahmen seines Geschäftsberichts über das Ergebnis.
3Von der Überprüfung ausgenommen sind Beobachtungslisten, die vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht beschlossen wurden (Art. 14 FPG).
5. Abschnitt: Datenschutz
Art. 11 Antrag um Aufhebung der Pseudonymisierung
1Die PIU prüft, ob ein Antrag um Aufhebung der Pseudonymisierung genügend begründet ist.
2Trifft dies zu, leitet sie den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht weiter.