Flugpassagierdatenverordnung
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 2 Übermittlung im Fall einer technischen Störung
Kann ein Luftverkehrsunternehmen die Daten aufgrund einer technischen Störung nicht in einem Format nach Artikel 1 übermitteln, so muss die Übermittlung nach Rücksprache mit der PIU auf andere geeignete Weise erfolgen. Der Datenschutz muss gewährleistet sein.
Art. 3 Zeitpunkte der Übermittlung
1Die Luftverkehrsunternehmen müssen der PIU die Flugpassagierdaten zu den folgenden Zeitpunkten übermitteln:
a. ein erstes Mal 48 Stunden vor dem geplanten Abflug;
b. ein zweites Mal 24 Stunden vor dem geplanten Abflug;
c. ein drittes Mal unmittelbar nach Abschluss des Boardings.
2Sie müssen spätestens bei der dritten Übermittlung auch die API-Daten übermitteln.
3Im Falle einer konkreten Bedrohung kann die PIU die Daten zu einem weiteren Zeitpunkt verlangen.
Art. 4 Bestätigung des Erhalts der Daten
Die Luftverkehrsunternehmen erhalten eine automatische Bestätigung des Eingangs ihrer Daten bei der PIU.
Art. 5 Information der Flugpassagierinnen und Flugpassagiere
1Das Luftverkehrsunternehmen, bei dem ein Flug gebucht wird, muss sicherstellen, dass die buchende Person vor dem Abschluss der Buchung bestätigt hat, dass sie:
a. über die Datenbearbeitung nach dem FPG informiert wurde; und
b. die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2 FPG zur Kenntnis genommen hat.
2Die Information muss präzis, transparent, verständlich und leicht zugänglich sein.
3Sie muss mindestens in Englisch und in der für die Buchung gewählten Sprache erfolgen.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der PIU
Art. 6 Zugriffsrechte der PIU
Das Recht der PIU, auf Daten der Informationssysteme nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 FPG zuzugreifen, richtet sich nach:
a. Anhang 2 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 20133;