Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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vorgenommen. In der EU ist seit dem 25. Mai 2018 die Verordnung (EU) 2016/67916 (DSGVO) anwendbar, welche die Datenschutzregelungen innerhalb der EU stärkt. In der Schweiz wurden das Datenschutzgesetz (DSG)17 und die zugehörigen Verordnungen totalrevidiert; die revidierten Fassungen traten am 1. September 2023 in Kraft. Das Ziel der Totalrevision war insbesondere, den Datenschutz zu verstärken und gleichzeitig die schweizerische Datenschutzgesetzgebung den Anforderungen der DSGVO und anderer internationaler Vorgaben in diesem Bereich anzunähern. Die Schweiz verfügt über einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000.18 Am 14. Januar 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Bericht, in dem sie die Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus bestätigte.19 Der Bundesrat erachtet das Datenschutzniveau in den EU-Mitgliedstaaten ebenfalls als angemessen.20 Aufgrund der bedeutenden Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes seit der Verabschiedung des AIA-Abkommens CH-EU und damit diese im Abkommen berücksichtigt werden, betrafen die Verhandlungen über die Revision des Abkommens auch die Anpassung der Datenschutzvorschriften.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1 AIA über Finanzkonten

Setzt die Schweiz die Aktualisierung des GMS mit der EU nicht um, so hätte dies negative Auswirkungen auf die Beurteilung der Schweiz durch das Global Forum. Die Schweiz würde riskieren, nicht standardkonform zu sein, was der Qualität und der internationalen Anerkennung des Finanz- und Wirtschaftsstandortes Schweiz abträglich wäre und dem Ziel des Bundesrates – ein wettbewerbsfähiger, stabiler und integrer Schweizer Finanzplatz mit international anerkannten Rahmenbedingungen – zuwiderlaufen würde. Zudem besteht das Risiko, in eine von der EU (oder einzelnen

16 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

17 SR 235.1

18 Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1).

19 Bericht der Kommission vom 15. Januar 2024 an das Europäische Parlament und den Rat über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, COM(2024) 7 final.

20 Anhang 1 der Datenschutzverordnung (DSV; SR 235.11)