Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino. Die fünf Abkommen wurden auf der Grundlage ein und desselben Verhandlungsmandates des Rates der EU revidiert. Die Revisionen sollten allesamt per 1. Januar 2026 anwendbar sein. Über die Amtshilfe bei der Einziehung wurde jedoch nur mit der Schweiz verhandelt, da auch nur das Abkommen mit der Schweiz eine Klausel zu Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen enthält (Art. 9).
Die Umsetzung der Änderungen des GMS richtet sich nach den internationalen Vorgaben. Das Änderungsprotokoll übernimmt diese internationalen Vorgaben, welche anschliessend unverändert ins Schweizer Recht übernommen werden. Damit wird verhindert, dass das AIA-Abkommen CH-EU von den multilateral vereinbarten Regeln abweicht.
2.2 Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen
Die Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen ist nicht Teil eines internationalen Mindeststandards. Im OECD-Musterabkommen ist Artikel 27 (Einziehungsamtshilfe) ausdrücklich als optionale Bestimmung gekennzeichnet.
International betrachtet ist der Bereich der Einziehungsamtshilfe geprägt durch multilaterale Abkommen, durch welche ein Grossteil der zwischenstaatlichen Amtshilfe geregelt wird. Im Vordergrund steht dabei das Amtshilfeübereinkommen. Dieses umfasst den Informationsaustausch, die Einziehungsamtshilfe sowie die Zustellung von Schriftstücken. Zur Einziehungsamtshilfe hat die Schweiz einen Vorbehalt angebracht, womit die entsprechenden Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Zahlreiche andere Staaten haben ebenfalls einen Vorbehalt angebracht (so z. B. Deutschland, Italien, Liechtenstein, Österreich, USA), auch wenn diese Staaten die Einziehungsamtshilfe nicht grundsätzlich ablehnen bzw. aufgrund anderer Grundlage (z. B. DBA; EU-Richtlinie) auch leisten.
Innerhalb der EU regelt die EU-Beitreibungsrichtlinie26 die zwischenstaatliche Vollstreckung und sorgt für eine flächendeckende und umfassende Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen. Einige EU-Mitgliedstaaten (z.B. Belgien und Niederlande) verfügen aufgrund der EU-Beitreibungsrichtlinie, der vorbehaltslosen Anwendung des Amtshilfeübereinkommens sowie des zusätzlichen Abschlusses entsprechender Klauseln in den DBA über ein sehr weitreichendes Netz von Staaten, mit welchen sie Vollstreckungshilfe vereinbart haben. Die EU hat zudem mit Staaten wie Norwegen und dem Vereinigten Königreich bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen, welche auch die Einziehungsamtshilfe (für Mehrwertsteuerforderungen) vorsehen.
26 Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen, ABl. L 84, 31.3.2010.