Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen13 (Betrugsbekämpfungsabkommen; BBA) eine Amtshilfe bei der Einziehung von Forderungen vor. Gemäss BBA erfordert diese das Vorliegen eines Betrugs oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung. Der ersuchte Staat ist ausserdem nur zur Amtshilfe verpflichtet, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag mindestens EUR 25 000 beträgt. Eine rechtswidrige Handlung kann bereits vorliegen, wenn eine steuerpflichtige Person die Steuerdeklaration nicht vornimmt. Insofern stellt das BBA bereits heute in vielen Anwendungsfällen eine genügende Grundlage für die Amtshilfe bei der Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen dar. Keine Handhabe bietet das BBA mangels potenziell strafbaren Verhaltens in Fällen, in denen die steuerpflichtige Person alle Steuerfaktoren ordentlich deklariert, die Steuerschuld aber dann nicht bezahlt. Das BBA ist allerdings noch nicht von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert und wird vor diesem Hintergrund von der Schweiz und einem Teil der EU-Mitgliedstaaten nur vorläufig angewendet.
Auch in anderen Bereichen, beispielsweise bei der sozialen Sicherheit, leisten sich die Schweiz und die EU-Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe bei der Einziehung von Forderungen14.
In der Vergangenheit wurde die Schweiz regelmässig von weiteren Staaten aufgefordert, bilateral die Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen zu vereinbaren. Im Fokus standen dabei jeweils die direkten Steuern. Diese Anfragen wurden von der Schweiz abgelehnt, da sie einer extra-territorialen Erhebung von Steuerforderungen grundsätzlich kritisch gegenübersteht.
Gerade im Bereich der Mehrwertsteuer hat die Schweiz aber durchaus eigene Interessen an der Vollstreckung ihrer Steuerforderungen im Ausland, da durch verschiedene Revisionen des Mehrwertsteuergesetzes15 eine grössere Anzahl von Personen mit Sitz im Ausland in der Schweiz steuerpflichtig wurde. Der Vorteil liegt darin, dass die neue Amtshilfe zur Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen im Gegensatz zum BBA auch im nicht-strafrechtlichen Kontext zur Anwendung gelangen würde. Zudem würde die Amtshilfe für alle EU-Staaten gelten – im Gegensatz zum BBA, das nur von einem Teil der Staaten auf vorläufiger Basis angewendet wird. Die
13 SR 0.351.926.81 Das Abkommen wird von der Schweiz und 15 EU-Mitgliedstaaten vorläufig angewendet, bis es durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist.
14 Vgl. Art. 75 ff. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.831.109.268.11).
15 SR 641.20