Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Infolge der Revision des AIA-Standards und der notwendigen Aktualisierung der Datenschutzvorschriften musste das AIA-Abkommen CH-EU revidiert werden.

Das AIA-Abkommen CH-EU befasst sich nur mit dem AIA über Finanzkonten. Der AIA über Kryptowerte zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedsstaaten wird über die AIA-Vereinbarung Kryptowerte umgesetzt.

1.1.1.3 Sicherstellung der effektiven Umsetzung des geänderten AIA

Mit seiner Empfehlung vom 8. Juni 2023 beauftragte der Rat der OECD das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) mit der Überprüfung der effektiven und standardkonformen Umsetzung der AIA-Standards. Betreffend den AIA über Finanzkonten ist es somit zuständig für die Sicherstellung der zeitgerechten globalen Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Dies umfasst auch die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen Staaten und demnach das durch das vorliegende Änderungsprotokoll geänderte AIA-Abkommen CH-EU.

1.1.1.4 Zeitplan

Als Referenzzeitrahmen für die Umsetzung des revidierten AIA-Standards gilt der multilateral vereinbarte Zeitplan, der eine Umsetzung per 1. Januar 2026 vorsieht mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2027. Die Schweiz soll den revidierten AIA-Standard per 1. Januar 2026 umsetzen.10 Die EU sieht vor, das aktualisierte Regelwerk im Rahmen der 8. Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8)11 ebenfalls per 1. Januar 2026 umzusetzen. Gemäss internationalem Zeitplan sollen somit die Bestimmungen des Änderungsprotokolls, welche die revidierten AIA-Bestimmungen betreffen, per 1. Januar 2026 vorläufig angewendet werden, damit 2027 ein erster Informationsaustausch stattfinden kann.

1.1.2 Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen – Vollstreckungshilfe

1.1.2.1 Einleitung

Bei dieser Form der Amtshilfe leisten sich die Vertragsstaaten gegenseitige Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen. Die Staaten vollziehen auf förmliches Ersuchen hin, ohne zusätzliches internes Anerkennungsverfahren, die Steuerforderungen des jeweils anderen Staates. Nur ausnahmsweise – beispielsweise bei Verstoss gegen den Ordre public oder bei weiteren staatsvertraglich vorgesehenen

10 BBl 2025 883, Ziff. 1.1.3

11 Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, L 2023/2226, 24.10.2023.