Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Einschränkungen – kann die Vollstreckungshilfe verweigert werden. Für die Vollstreckung der Forderung bedient sich der ersuchte Staat der Mittel, die er anwenden würde, als wäre die einzuziehende Steuerforderung seine eigene. Die Vollstreckung verläuft folglich «indirekt» über den ersuchten Staat und nicht direkt durch den ersuchenden Staat.

International üblich (und auch im vorliegenden Änderungsprotokoll vorgesehen) ist nachfolgender Ablauf der Amtshilfe zur Einziehung von Steuerforderungen:

- Staat A hat eine vollstreckbare abgaberechtliche Forderung gegenüber einer steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person, wobei es ihm bisher nicht oder nicht vollumfänglich gelungen ist, die Forderung einzutreiben.

- Die betroffene Person verfügt im Staat B über Vermögenswerte, von welchen Staat A Kenntnis hat. Eine Ansässigkeit der betroffenen Person in einem der Staaten ist nicht erforderlich.

- Staat A wendet sich an Staat B und ersucht diesen um Betreibung im Umfang des noch nicht gedeckten Betrags.

- Sind die im Staatsvertrag vereinbarten Voraussetzungen (bspw. Anwendungsbereich, Mindestbetrag der Forderung etc.) erfüllt, ist Staat B verpflichtet, die Vollstreckungsmassnahmen einzuleiten. Er behandelt dabei die Steuerforderung von Staat A wie seine eigene und wendet für die Sicherstellung und Vollstreckung sein eigenes Recht an. Staat B ist weder gehalten noch befugt, die Forderung des Staats A als solche materiellrechtlich zu prüfen. Staat B kann sich einzig auf die Vorbehalte berufen, die sich aus dem Staatsvertrag ergeben.

- Ist die Vollstreckung erfolgreich, hat Staat B den Gegenwert (ggf. nach Abzug gewisser Kosten) an Staat A zu überweisen.

1.1.2.2 Situation in der Schweiz

Öffentlich-rechtliche Ansprüche von anderen Staaten sind nach geltendem Recht in der Schweiz ohne staatsvertragliche Grundlage nicht vollstreckbar. Ausnahmen bestehen jedoch bereits heute. So leistet die Schweiz hinsichtlich der direkten Steuern im Verhältnis zu Österreich in beschränktem Umfang Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforderungen (beschränkt auf Steuern betreffend Lohnzahlungen)12.

Im Bereich der indirekten Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer, Zollabgaben, Subventionen und Submissionen) sieht zudem das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

12 Vgl. Art. 26a DBA zwischen der Schweiz und Österreich, SR 0.672.916.31.