Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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1.3 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Nach der Verabschiedung des revidierten AIA-Standards durch die OECD waren sich die Schweiz und die EU einig, dass eine Revision des AIA-Abkommens CH-EU notwendig sei. Am 25. Oktober 2023 verabschiedete der Bundesrat ein Verhandlungsmandat für die Revision des AIA-Abkommens CH-EU, das keine Amtshilfe bei der Vollstreckung vorsah. Der Rat der EU verabschiedete das Verhandlungsmandat der EU am 8. Mai 2024. Ziel der Verhandlungen war es, die Revisionen am GMS umzusetzen und die Verweise auf die Datenschutzvorschriften zwischen der EU und der Schweiz zu aktualisieren, damit der AIA per 1. Januar 2026 nach dem revidierten GMS durchgeführt wird.

Im Verlauf der ersten Verhandlungsrunde, die im Juli 2024 stattfand, informierte die EU die Schweiz über ihre neue Forderung im Bereich der Amtshilfe bei der Einziehung (vgl. Ziff. 1.1.2.3). In der Folge hat der Bundesrat über die Forderung der EU beraten und dazu im Herbst 2024 ebenfalls die zuständigen Parlamentskommissionen konsultiert.

Die Verhandlungen resultierten im Änderungsprotokoll zum AIA-Abkommen CH-EU, das am 1. April 2025 paraphiert und am 20. Oktober 2025 unterzeichnet wurde. Auf materieller Ebene revidiert das Änderungsprotokoll die AIA-Bestimmungen des AIA-Abkommens CH-EU auf der Grundlage des revidierten GMS, aktualisiert die Verweise auf die Datenschutzvorschriften und fügt dem Abkommen einen neuen Titel über die Amtshilfe bei der Vollstreckung im Bereich der MWST hinzu.

1.4 Vereinfachungen für KMU

KMU können grundsätzlich vom GMS und damit auch vom AIA-Abkommen CH-EU betroffen sein. Die internationalen Standards sehen keine spezifischen Entlastungsmöglichkeiten oder Ausnahmen für sie vor, weshalb die Schweiz in Bezug auf Vereinfachungen für KMU keinen Handlungsspielraum hat.

Der GMS sieht jedoch vor, dass Staaten gewisse Rechtsträger und Finanzkonten bezeichnen können, die aufgrund des geringen Risikos, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden können. Dies stellt für die betroffenen Institute eine wesentliche Erleichterung dar, da sie von sämtlichen Pflichten befreit werden. Die Schweiz hat davon im Rahmen dieser Vorlage Gebrauch gemacht (vgl. Ziff. 4.3.4).

Von der Amtshilfe bei der Einziehung können Personen, die im mehrwertsteuerlichen Sinn unternehmerisch tätig sind, tangiert sein, falls sie ihre rechtskräftig festgesetzten Steuerschulden nicht bezahlen. Die Einführung der Einziehungsamtshilfe hat dabei keinerlei Auswirkungen auf die Entstehung der Mehrwertsteuerforderungen in der Schweiz oder im Ausland. Eine Unterscheidung anhand der Grösse der Unternehmen erfolgt im Änderungsprotokoll nicht. Eine solche scheint auch nicht notwendig, da die Einführung der Einziehungsamtshilfe keinerlei Auswirkungen auf die weitaus überwiegende Mehrheit der Unternehmen haben wird, die ihre Steuerforderungen