Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Art. 4a Meldepflicht (neu)

Abs. 1

Für eine genaue und vollständige Beschreibung des derzeitigen Ausbaustands der Telekommunikationsinfrastruktur ist es von zentraler Bedeutung, zu definieren, welche Informationen erhoben werden sollen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Infrastrukturen, die Gebäude erschliessen und die in der Praxis oder theoretisch die Erbringung eines Fernmeldedienstes gemäss Artikel 3 Buchstabe b FMG ermöglichen.

Bevor diese Informationen jedoch vorliegen können, ist festzulegen, wer sie zur Verfügung zu stellen hat, und vor allem ist sicherzustellen, dass das BAKOM mit diesen Eigentümerinnen in Verbindung treten kann. Um Verwechslungen zu vermeiden und alle Infrastrukturen, auch die inaktiven, zu erfassen, gilt es, sich auf die jeweiligen Eigentümerinnen zu konzentrieren. Letztere sind deshalb verpflichtet, sich beim BAKOM zu melden, damit dieses eine Liste führen kann.

Abs. 2

Es ist Aufgabe des Bundesrates, die Form und den Inhalt der Meldepflicht auszugestalten sowie Vorgaben festzulegen, damit die Liste der Eigentümerinnen vollständige und aktuelle Angaben enthält.

Art. 39a Verwendung von Konzessionsgebühren

Im geltenden Artikel 39a FMG ist die Verwendung von einem Teil der Konzessionsgebühren von Funkkonzessionen für begleitende Massnahmen wie Forschung und Erhebungen im Zusammenhang mit funkbasierten Technologien vorgesehen, was nun in Absatz 1 überführt werden soll.

Die neu zu schaffende Zweckbindung von Konzessionsgebühren von Mobilfunkkonzessionen für die Spezialfinanzierung der Anteile des Bundes an den Förderbeiträgen im Rahmen des BBFG kann potenziell die Verwendung eines Teils derselben Konzessionsgebühren betreffen, die für Massnahmen von funkbasierten Technologien verwendet werden können. Vor 2034 sollten die Massnahmen nach Artikel 39a FMG mit Konzessionsgebühren aus bereits in der Vergangenheit erteilten Konzessionen finanziert werden können; bis zu diesem Zeitpunkt sollte es nicht zu einer konkurrierenden Verwendung der Konzessionsgebühren kommen.

Durch den neu geschaffenen Absatz 2 wird der Vorrang der Mittelverwendung geklärt.

Art. 59a Mitteilungspflicht für einen nationalen Breitbandatlas (neu)

Wie bereits erwähnt, sammelt das BAKOM bereits seit mehreren Jahren verschiedene Informationen über die Breitbandversorgung in der Schweiz und veröffentlicht diese in Form von Karten im nationalen Breitbandatlas. Damit dieses für ein systematisches und präzises Monitoring unerlässliche Instrument auf einer umfassenden und langfristigen Grundlage aufgebaut werden kann, muss es künftig für die Erstellung, den Betrieb und die Veröffentlichung des Atlas klare gesetzliche Bestimmungen geben. Genau diesem Zweck dient dieser neue Artikel.