Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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Preisen angeboten werden, die anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten aber keine wettbewerbsfähigen Endkundenprodukte anbieten können, ohne zeitgleich Verluste zu machen.

Der Bundesrat wird die Bedingungen des Zugangs und die Berechnungsgrundlage für die Entschädigung konkretisieren und beispielweise gewisse Eckwerte der Berechnung vorgeben.

Art. 15 Streitigkeiten im Bereich des Zugangs

Artikel 15 regelt den Umgang mit Streitigkeiten über angebotene Vorleistungen und deren Bedingungen im Förderkontext. Er greift auf Elemente zurück, die sich auch in Artikel 11a und 11b FMG finden.

Abs. 1

Für die Streitbeilegung im Rahmen des Zugangs zu geförderten Infrastrukturen ist die ComCom zuständig. Die ComCom behandelt in Zusammenhang mit Zugangsverfahren gemäss Artikel 11ff. FMG bereits materiell verwandte Sachverhalte. Sie ist daher die geeignete Behörde, um Streitigkeiten über den Zugang zu geförderten Infrastrukturen und dessen Bedingungen beizulegen. Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche die Bedingungen der angebotenen Vorleistungen als widerrechtlich erachten, reichen bei der ComCom ein Gesuch zur Festlegung der strittigen Punkte ein. Da die Angebotspflicht klar ist und ein Verhandlungsprimat in einem Förderkontext keinen Sinn ergibt, braucht es im Gegensatz zu den Art. 11ff. keine Einigungsfrist. Durch das Gesuch wird ein Verwaltungsverfahren ausgelöst, welches durch das BAKOM instruiert wird. Nach Abschluss der Instruktionshandlungen stellt das BAKOM der ComCom den Antrag, wie die Streitbeilegung umgesetzt werden könnte. Die ComCom entscheidet über diesen Antrag und verfügt die strittigen Bedingungen.

Abs. 2

Dieser Absatz entspricht wörtlich Artikel 11b FMG. Durch die Verfügung der ComCom werden die vertraglichen Bedingungen zwischen der Betreiberin von geförderten Infrastrukturen und einer um Vorleistungen nachfragenden Anbieterin geklärt. Streitigkeiten, welche sich aus Vereinbarungen zwischen den bezeichneten Parteien oder allenfalls vorliegenden Verfügungen ergeben, sind durch Zivilgerichte zu beurteilen.

Art. 16 Amtshilfe

Das BAKOM soll befugt sein, bei anderen Bundesbehörden, genauso wie bei kantonalen und kommunalen Behörden, Daten und Informationen einzufordern, die zur Vollstreckung des vorliegenden Gesetzes notwendig sein können. Die entsprechenden Behörden unterliegen einer Auskunftspflicht. Im Gegenzug soll das BAKOM diesen Behörden auf Gesuch hin Daten übermitteln, die im Rahmen der Gesuchprüfung nach Artikel 10 oder der Überprüfung des geförderten Projekts nach Artikel 12 gesammelt wurden. Dies unter der Voraussetzung, dass die bezeichneten Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der nachfragenden Behörden benötigt werden. Diese Bestimmung wird insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 8 Absatz 3 geschaffen. Damit kann das BAKOM zur Erfüllung seiner Aufgaben beispielsweise bei der ElCom Informationen über Stromversorgungsinfrastrukturen ein-