Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten

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fordern. Im Gegenzug stellt das BAKOM auf Anfrage der ElCom namentlich Informationen bezüglich der Entschädigung für die Nutzung der passiven Infrastrukturen von Stromnetzbetreibern zur Verfügung. Auch hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Kantonen muss der Datenaustausch ermöglicht werden.

Art. 17 Rechtsschutz

Gemäss Artikel 17 folgt der Rechtsschutz gegen Verfügungen den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Hierzu ist auf einen zentralen Aspekt des in Artikel 10 Absatz 3 geregelten Verfahrens hinzuweisen. Dieses sieht vor, dass Gesuche in Form eines Gesamtdossiers mit einem Prüfbericht und allen notwendigen Unterlagen erst dann an das BAKOM weitergeleitet werden, wenn sämtliche nach kantonalem Recht erforderlichen Entscheide in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Anschliessend entscheidet das BAKOM mittels Verfügung über ein jeweiliges Gesuch und den endgültigen Förderbeitrag. Damit soll verhindert werden, dass in der Sache zwei sich widersprechende Entscheide ergehen. Verfügungen des BAKOM unterliegen gemäss Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196830 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ein allfälliger Weiterzug mittels Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten würde explizit nicht an Artikel 83 Buchstabe k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)31 scheitern. Die vorliegenden Förderbeiträge stellen Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 SuG dar, auf die bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen und im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel ein Rechtsanspruch besteht.

Art. 18 Vollzug

Abs. 1

Artikel 182 BV ermächtigt den Bundesrat unter anderem, Vollzugs- oder Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsmöglichkeit soll der Bundesrat wo nötig die vorliegenden Gesetzesbestimmungen verdeutlichen, deren praktische Rechtsfolgen umschreiben, unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren oder Organisationsfragen regeln.

Abs. 2

Gemäss Artikel 48 Absatz 2 RVOG kann der Bundesrat die Rechtsetzung auf ein Amt, vorliegend auf das BAKOM, übertragen, wenn ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt. Gestützt auf diese Bestimmung soll dem BAKOM die Rechtsetzungsbefugnis zum Erlass der notwendigen technischen und administrativen Vorschriften (TAV) geschaffen werden. Die jeweiligen delegierten Rechtssetzungsbereiche, in welchen das BAKOM die TAV erstellen kann, werden vom Bundesrat zu bestimmen sein. Dafür kommen insbesondere die Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 10 Absatz 5 sowie Artikel 14 Absatz 3 in Frage.

30 SR 172.021

31 SR 173.110