Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
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Anhang
1. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)32
Art. 83 Ausnahmen
Buchstabe p Ziff. 4
Artikel 21 Absatz 1 sieht vor, die Beilegung von Streitigkeiten über den Zugang zu geförderten Infrastrukturen und dessen Bedingungen mittels Verfügung durch die Com-Com regeln zu lassen. Die entsprechende thematische Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich der ComCom ist konsequent; werden doch bereits die materiell verwandten Zugangsstreitigkeiten gemäss Artikel 11a FMG durch diese behandelt. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der ComCom folgt sodann den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Diese unterliegen gemäss Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ein allfälliger Weiterzug der bezeichneten Zugangsstreitigkeiten im Sinne von Artikel 11a FMG an das Bundesgericht scheitert indes an Artikel 83 Buchstabe p Ziffer 2 BGG. Streitigkeiten über den Zugang zu geförderten Infrastrukturen und dessen Bedingungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 genauso mit Schaffung einer neuen Ziffer 4 unter Artikel 83 Buchstabe p BGG zu subsumieren und das Bundesverwaltungsgericht als einzige Rechtsmittelinstanz festzulegen, drängt sich aus mehreren Gründen auf.
Grundsätzlich gilt es zu bedenken, dass bei Streitigkeiten im Bereich des Zugangs bereits eine Förderung entsprechender Infrastrukturen stattgefunden hat. Die hierfür notwendigen Verfügungen konnten selbständig angefochten und hinsichtlich der durch das BAKOM gewährten Finanzhilfen sowohl vor Bundesverwaltungsgericht als auch Bundesgericht richterlich überprüft werden (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 10 und 17). Kommt es sodann zu einer Zugangsstreitigkeit im Sinne von Artikel 15, droht die Förderung jedoch für unbestimmte Zeit teilweise ins Leere zu laufen. Mit anderen Worten hindert ein Zugangsverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss die effektive Nutzung der geförderten Infrastrukturen und mindert dadurch den Erfolg der Gigabitstrategie. Die Beschränkung auf eine Rechtsmittelinstanz wirkt dem in zeitlicher Hinsicht entgegen.
Weiter ziehen bereits die Zugangsstreitigkeiten im Sinne von Artikel 11a FMG erfahrungsgemäss lange Verfahrensdauern nach sich, welche die Rechtssicherheit betroffener Parteien über Jahre belasten. Gründe hierfür sind unter anderem in der äusserst dynamischen Veränderung technologischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten im Fernmeldesektor, der damit einhergehenden Komplexität der Materie oder aber auch in der nicht unüblichen Konsultation Dritter (vgl. Artikel 11a Absatz 2 FMG) zu suchen. Ersteres nannte konsequenterweise bereits die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 als Grund um Beschwerden auf dem Gebiet des Fernmelderechts abschliessend durch das Bundesverwaltungsgericht als Fachinstanz beurteilen zu lassen.33 Befürchtet wurde, dass die Verlängerung von Verfahren durch eine zweite Beschwerdeinstanz dazu führen könnte, dass diese infolge der technischen Entwicklungen schon vor dem endgültigen Entscheid praktisch gegenstandslos würden. Die in der Zwischenzeit stattgefundenen fernmeldetechnischen Entwick-
32 SR 173.110
33 BBl 2001 4220 ff.; insb. 4324