Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 1
Absatz 1 definiert eindeutig, wer der Mitteilungspflicht unterliegt, und bestimmt damit zugleich, welche Art von Informationen übermittelt werden müssen. Die Eigentümerinnen von physischen Fernmeldeleitungen zur Gebäudeerschliessung müssen dem BA-KOM regelmässig alle Angaben liefern, die für die Erstellung eines nationalen Breitbandatlas notwendig sind, unabhängig davon, ob sie Fernmeldedienste anbieten oder nicht.
Abs. 2
Die nach dem neuen Artikel 59a erhobenen Daten dienen insbesondere der Erstellung und dem Betrieb eines nationalen Breitbandatlas.
Abs. 3
Damit ersichtlich wird, welche geografischen Gebiete bzw. Gebäude unter Umständen Fördermittel erhalten könnten, ist es wichtig, eine Übersicht zu erstellen und auf einer Karte diejenigen Gebäude anzugeben, die keine Infrastruktur für einen Internetzugang mit einer Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s für den Download aufweisen und für die in den nächsten drei Jahren zudem auch kein entsprechendes Ausbauvorhaben geplant ist. Nur auf der Grundlage von detaillierten, in nicht aggregierter Form verfügbaren Daten sind die lokalen Behörden in der Lage, zu entscheiden, ob es sich für sie lohnt, vertiefte Untersuchungen und je nach den Ergebnissen ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Daher soll das BAKOM das Recht haben, die Daten, die es für ein möglichst genaues Bild des Netzausbaus für zweckdienlich erachtet, in nicht aggregierter Form zu veröffentlichen. Im längerfristigen Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten sollte diese Befugnis auch nach dem Erreichen der Ziele des BBFG bestehen bleiben.
Abs. 4
Der Bundesrat legt fest, welche Informationen in welcher Form und in welchem zeitlichen Abstand bereitzustellen sind.