Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 12 Seiten

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Artikel 20 des Vertrags sieht vor, dass alle bestehenden Vereinbarungen, die die Gegenstände des Vertrags berühren, insoweit aufgehoben werden, als der Vertrag eigene Regelungen enthält. Da diese alten Abkommen teilweise noch andere Gegenstände regeln, können sie nicht als Ganzes aufgehoben werden.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind.

Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag ist unbefristet und unkündbar (vgl. Art. 21 des Vertrags). Er regelt den Verlauf und den Unterhalt der Landesgrenze mit Deutschland verbindlich und enthält daher wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 und 3 BV zu unterstellen.

5.4 Datenschutz

Der Abschluss des Vertrags hat keine zusätzliche Bearbeitung von Personendaten zur Folge und hat auch keine sonstigen Auswirkungen auf den Datenschutz.

5.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.