Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 12 Seiten

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indirekte Vermarkung von im Gewässer liegenden festen Grenzpunkten erforderlich wäre.

Artikel 4 knüpft an diesen Ausgangspunkt an und trifft nähere Regelungen zu den Auswirkungen von Veränderungen der Grenzwasserläufe.

Nach Artikel 4 Absatz 1 folgen die beweglichen Teile der Staatsgrenze stets den Veränderungen der Mittellinie des Grenzwasserlaufs, soweit es sich um natürliche Veränderungen kleineren Umfangs handelt. Dies reflektiert den beschriebenen Gedanken, dass die Grenze auch im Wasser möglichst gut erkennbar sein soll.

Nach Artikel 4 Absatz 2 allerdings gilt eine Sonderregel für natürliche Veränderungen grösseren Umfangs sowie bei künstlichen Veränderungen. In diesen Fällen verläuft die Staatsgrenze so, wie sie vor den eingetretenen Veränderungen verlaufen ist, bis die Grenzkommission einen anderen Verlauf vorschlägt und dieser von den Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in beiden Konstellationen überwiegende Gründe dafür sprechen, von der Grundregel aus Artikel 4 Absatz 1 abzuweichen und die Grenze nicht automatisch den Veränderungen des Gewässers folgen zu lassen.

Erstens gilt dies für künstliche Veränderungen. Wenn auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten bspw. Bauarbeiten oder Massnahmen der Gewässerbewirtschaftung erfolgen, die den Verlauf des Gewässers beeinflussen, soll dies nicht automatisch und zwingend eine Änderung auch des Grenzverlaufs nach sich ziehen. Zudem bleiben willkürliche Manipulationen ohne Effekt auf den Grenzverlauf.

Zweitens soll auch im Fall von grösseren natürlichen Änderungen der Grenzverlauf nicht automatisch und zwingend den Veränderungen des Gewässers folgen. Denn in solchen Fällen käme es sonst ohne Reaktionsmöglichkeit zu erheblichen Verschiebungen sowohl der staatlichen Territorien als auch des Zugriffs auf alle damit verbundenen Ressourcen, etwa landwirtschaftliche Flächen, Waldgebiete, Bodenschätze usw. Das Territorium des einen Vertragsstaats würde sich durch Zufälligkeiten zu Lasten des anderen Vertragsstaats vergrössern. In solchen Fällen kann das Interesse an der flächenmässigen Beständigkeit des Staatsgebiets die o.g. Interessen, die hinter der Festlegung des Grenzverlaufs auf die Mittellinie des Grenzwasserlaufs stehen, überwiegen. Da in solchen Fällen eine Abwägung aller relevanten Belange und Interessen angezeigt sein wird, ist es sachgerecht, bei grösseren Veränderungen den (bei der letzten Vermessung festgestellten) Grenzverlauf zunächst unberührt zu lassen und nach Vorbereitung durch die Grenzkommission eine dem Einzelfall angemessene Lösung zu finden. Dieser flexible und anpassungsfähige Mechanismus hat Deutschland bereits in verschiedenen anderen Grenzverträgen vorgesehen (bspw. in Artikel 3 Absatz 2 des Deutsch-Polnischen Grenzvertrags vom 16.09.2004 oder in Artikel 6 Absatz 2 des Deutsch-Tschechischen Grenzvertrags vom 03.03.1997) und hat sich in der Praxis bewährt (in Artikel 4 des Deutsch-Österreichischen Grenzvertrags vom 29.02.1972 ist dagegen bspw. vorgesehen, dass die Grenze in den meisten Grenzwasserläufen, u.a. im Grenzabschnitt Donau, starr ist und Änderungen der Mittellinie des Grenzwasserlaufs von vornherein ohne Auswirkungen auf den Grenzverlauf bleiben).

Die Frage, ob eine grössere Veränderung vorliegt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Sie richtet sich insbesondere nach den relevanten Begebenheiten vor Ort. Bspw. kann berücksichtigt werden, ob es ins Gewicht fallende Wirkungen auf den