Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 12 Seiten

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Wasserhaushalt (Wasserstand, -abfluss, Selbstreinigungsvermögen), den Zugang zum Gewässer oder andere Belange wie insbesondere die Schifffahrt, Fischerei, Naturhaushalt, Erscheinungsbild usw. gegeben hat. Auch die Frage, mit welcher Geschwindigkeit sich die Entwicklung vollzieht (allmählich oder abrupt), kann berücksichtigt werden. Der Begriff ist zudem offen für sonstige einschlägige Wertungen, bspw. kann auf ökologische Implikationen Rücksicht genommen und die Auswirkungen der Veränderung auf umliegende Flora und Fauna können in die Bewertung eingestellt werden. Ein Indikator kann auch sein, ob in Folge der Veränderung die neue Mittellinie das ehemalige Flussbett des Wasserlaufs verlassen hat, wie es bei dessen letzter gemeinsamer Vermessung festgehalten worden war. Im Falle des Hochrheins als wichtigstem Grenzwasserlaufs ist es auf Grund der vorherrschenden geomorphologischen Bedingungen auf absehbare Zeit unwahrscheinlich, dass es zu grösseren natürlichen Veränderungen kommt.

Hat die Grenzkommission eine natürliche Veränderung grösseren Umfangs festgestellt, verläuft die Staatsgrenze zunächst so, wie sie vor den eingetretenen Veränderungen verlaufen ist. Die Situation wird im ersten Zugriff also gleichsam eingefroren, um auf der Grundlage eines stabilen Zustands eine einvernehmliche Neubewertung der Lage vornehmen zu können. Die Grenzkommission soll – selbstverständlich mit Unterstützung der technischen Kommission und der jeweiligen Behörden vor Ort – einen Vorschlag für den neuen Verlauf erstellen (der natürlich auch mit dem eingefrorenen Verlauf übereinstimmen oder vorsehen kann, dass der neuen Mittellinie dynamisch zu folgen ist). Dieser Vorschlag wird nur dann als neuer Grenzverlauf verbindlich, wenn er von den Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt wird. In der Sache bedarf es also einer neuen Übereinkunft der Vertragsstaaten, sofern die Grenzkommission sich dazu entscheidet, einen Vorschlag für eine solche Übereinkunft vorzulegen. Dies wird auch der Sache gerecht, denn es handelt sich ggf. um eine echte Grenzänderung. Wie die Neufestlegung inhaltlich auszusehen hat, kann nicht im Voraus abstrakt und schematisch beurteilt werden, sondern muss wiederum für jede Situation anhand aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. So kann sich bspw. eine grössere Veränderung ergeben, die aber (bspw., wenn sich ein Grenzwasserlauf nach Mäandrierung schlicht in neuer Bogenführung schlängelt) in der Summe die Territorialverhältnisse im Wesentlichen gleich belässt. Dann kann es sich empfehlen, weiterhin die Mittellinie für massgeblich zu halten. Anders kann sich die Situation wiederum darstellen, wenn die Änderung des Wasserlaufs zugleich Auswirkungen auf weitere Belange hat (etwa Bauwerke, natürliche Ressourcen wie Bodenschätze).

Unterhalb der Schwelle von künstlichen oder grösseren natürlichen Veränderungen bleibt es bei der Grundregel, dass die Grenze stets entlang der Mittellinie des Gewässers verläuft. Bei solchen kleineren natürlichen Veränderungen sind die Veränderungen der Grenze bereits durch den Grenzvertrag selbst bestimmt. Sie werden von der Grenzkommission auf Grundlage der im Gelände durchgeführten Vermessungen lediglich nachvollzogen und deklaratorisch festgestellt.

Teil III - Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenze

Teil III des Vertrags regelt die künftige Vermarkung und Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze. Artikel 9 hält fest, dass die Grenzzeichen alle zwölf Jahre überprüft und festgestellte Mängel behoben werden.