Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 12 Seiten
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Schliesslich wird die Grenzkommission in Artikel 11 Absatz 3 ermächtigt, Abweichungen von den Grundsätzen des Absatzes 2 zuzulassen. Dies ermöglicht eine flexible Handhabung und dient vor allem der Rücksichtnahme auf besondere lokale Gegebenheiten. Auch historisch gewachsene Kooperationsverhältnisse lassen sich auf diese Weise berücksichtigen. Wenn Städte, Landkreise oder Kantone von den Vorgaben des Artikels 11 Absatz 2 abweichen wollen, können sie hierzu über die üblichen Dienstwege jederzeit Eingaben an die Grenzkommission richten.
Teil V - Grenzkommission und Grenzurkundenwerk
Teil V des Vertrags enthält Regelungen zur neuen Grenzkommission und zum Grenzurkundenwerk. Nach Artikel 14 setzen die Vertragsstaaten eine ständige Grenzkommission ein. Dies beruht auf Erfahrungen, die beide Vertragsstaaten mit anderen Nachbarstaaten gewonnen haben. Hauptzweck der Grenzkommission ist es, eine effiziente und einheitliche Verwaltungsorganisation in Grenzfragen zu gewährleisten. Die Grenzkommission erhält insbesondere eine Reihe von Befugnissen, die es ermöglichen, konkrete grenzfachliche Fragen auch unterhalb der Schwelle eines neuen Grenzvertrags pragmatisch zu regeln. Die Grenzkommission soll insbesondere durch den Beschluss allgemeiner Vorschriften auf der Ebene unterhalb des Staatsvertrags dessen Vorgaben näher ausfüllen und seine Handhabbarkeit in der Praxis fortlaufend sicherstellen. Die Grenzkommission wird in ihrer Arbeit von einer technischen Kommission unterstützt, die bspw. die Tagungen der Grenzkommission und die dort zu klärenden Fragen mit vermessungstechnischem Sachverstand vorbereitet.
Einer der Gedanken hinter der Einsetzung der Grenzkommission ist, dass auf diese Weise etwaige Fragestellungen und Herausforderungen, die sich in der Anwendung des Grenzvertrags ergeben können, zentralisiert und verbindlich beantwortet werden können. Dies soll nicht zuletzt die vor Ort handelnden Behörden in ihrer Tätigkeit unterstützen und unnötige Dopplungen vermeiden (Bsp.: Ein Problem, das sich in der Vermarkung der Grenze in mehreren Grenzabschnitten ergeben kann, muss nicht von den jeweiligen Stellen vor Ort – Landkreise, Kantone, Gemeinden – für einen jeden Grenzabschnitt eigens bearbeitet werden, sondern kann beim ersten Fall, in dem es auftritt, von der Grenzkommission allgemein und verbindlich behandelt und ggf. in allgemeinen Vorschriften der Kommission berücksichtigt werden). Selbstverständlich ist die Grenzkommission darauf angewiesen, dass ihr Informationen zu den Fragen und Herausforderungen zugehen, die sich aus der Arbeit vor Ort ergeben. Zu diesem Zweck ist es möglich und erwünscht, der Grenzkommission bei Bedarf über die üblichen Dienstwege – und in der Regel vermittelt über die technische Kommission – Eingaben und Vorschläge zuzuleiten.
Gemäss Artikel 15 beauftragen die Staaten die Grenzkommission ein Grenzurkundenwerk über den Verlauf der Staatsgrenze und ihre Vermarkung im Gelände zu führen und fortlaufend zu aktualisieren. Beispiele für die «weitere Entwicklung des Verlaufs der Staatsgrenze» sind beispielsweise der Ersatz eines bestehenden Grenzsteins durch einen Bolzen oder die neue Definition einer Rückmarke. Auch natürliche Veränderungen der beweglichen Grenze kleineren Umfangs (Art. 4 Abs. 1) werden im Grenzurkundenwerk dokumentiert.
Die einzelnen Aufgaben und Befugnisse der Grenzkommission sind der Übersichtlichkeit halber gesammelt in Artikel 16 aufgeführt.