Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 12 Seiten
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Übersicht
Wie mit den übrigen Nachbarländern soll auch mit Deutschland ein moderner Staatsvertrag über die gemeinsame Landesgrenze abgeschlossen werden. Dieser dient vor allem dazu, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des unstrittigen Grenzverlaufs anhand moderner Koordinatendaten sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die betroffenen Behörden zu verbessern. Darüber hinaus sollen die zuständigen Behörden von nicht mehr zeitgemässen Aufgaben entlastet werden. Auch wird eine klare und transparente Zuständigkeitsregel für den Unterhalt der vereinbarten Grenzabschnitte eingeführt. Im Vertrag ist zudem die Einrichtung einer Grenzkommission vorgesehen.
Ausgangslage
Die Grenze zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland ist bislang nicht durch einen zentralen und modernen Staatsvertrag geregelt. Zwar bestehen über den Verlauf der Staatsgrenze keinerlei Unstimmigkeiten zwischen den beiden Staaten. Doch basieren der Grenzverlauf und seine Unterhaltung auf einer Vielzahl von älteren Verträgen, die in Bezug auf die grössten Teile der Grenze allesamt älter als 100 Jahre sind.
Inhalt der Vorlage
Der Abschluss eines neuen und einheitlichen Vertrags dient vor allem dazu, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Grenzverlaufs anhand moderner Koordinatendaten sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die betroffenen Behörden (u.a. Katasterämter, Sicherheitsbehörden) zu verbessern. Zu diesem Zweck soll der Vertrag den technologischen Fortschritt adäquat abbilden und eine moderne und verlässliche Methode zur Darstellung der bereits vermessenen Koordinaten der einzelnen Grenzpunkte verbindlich und rechtssicher nutzbar machen
Darüber hinaus sollen die zuständigen Behörden von überkommenen und nicht mehr zeitgemässen Aufgaben entlastet werden. Diesem Zweck dient insbesondere die Aufhebung der behördlichen Verpflichtung, den gesamten Bereich der Staatsgrenze von Bewuchs oder sonstigen Hindernissen freizuhalten, das Intervall, in dem die gesamte Grenze durch Begehungen im Gelände vollständig zu überprüfen ist und die Schaffung einer klaren und transparenten Zuständigkeitsregel für die Unterhaltung der verschiedenen neuen Grenzabschnitte. Im Vertrag ist zudem die Einrichtung einer Grenzkommission vorgesehen.