Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 12 Seiten
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Grenze zwischen den Parteien aufgeteilt wurde und die natürlichen Grenzen in der neuen Vereinbarung als beweglich akzeptiert werden.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20241 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 24. Januar 20242 angekündigt. Der Abschluss des Vertrags mit der Bundesrepublik Deutschland ist dennoch angezeigt, damit die Landesgrenze zeitgemäss geregelt werden kann.
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf das Budget und die Finanzplanung des Bundes, da sie eine Fortführung der bisherigen Praxis darstellt.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erledigt.
2 Grundzüge der Vorlage
Der Abschluss eines neuen und einheitlichen Vertrags dient vor allem dazu, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Grenzverlaufs anhand moderner Koordinatendaten sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die betroffenen Behörden (u.a. Katasterämter, Sicherheitsbehörden) zu verbessern. Zu diesem Zweck soll der Vertrag den technologischen Fortschritt adäquat abbilden und eine moderne und verlässliche Methode zur Darstellung der bereits vermessenen Koordinaten der einzelnen Grenzpunkte verbindlich und rechtssicher nutzbar machen (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem ETRS89 bzw. CH1903+). Damit werden zugleich Erfordernisse der INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG) berücksichtigt. Diese sieht für EU-Mitgliedstaaten vor, dass neu erhobene Geodatensätze in einer Form bereitzustellen sind, die modernen technischen Standards entspricht. Die Schweiz ist ebenfalls Mitglied von EuroGeographics und war massgeblich an der Ausarbeitung der INSPIERE-Richtlinie beteiligt. Diese ist für die Schweiz zwar nicht verpflichtend aber die Schweiz verfolgt im Bereich Landesvermessung ähnliche Ziele. Mit dem neuen Vertrag werden die Vorgaben des schweizerischen Rechts, insbesondere des Geoinformationsgesetzes (GeoIG, SR 510.62) und der Landesvermessungsverordnung (LVV, SR 510.626) eingehalten.
Darüber hinaus sollen die Behörden von überkommenen, aber nicht mehr zeitgemässen Aufgaben entlastet werden. Diesem Zweck dient insbesondere die Aufhebung der behördlichen Verpflichtung, den gesamten Bereich der Staatsgrenze von Bewuchs oder sonstigen Hindernissen freizuhalten. Unter den heutigen politischen und technologischen Bedingungen erscheint es vielmehr ausreichend und angemessen, die Erkennbarkeit der Grenze im Gelände auf diejenigen Orte zu beschränken, an denen sich die einzelnen Grenzsteine befinden. Zudem wird das Intervall, in dem die gesamte Grenze durch Begehungen im Gelände vollständig zu
1 BBl 2024 525
2 BBL 2024 526