Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 12 Seiten

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Teil VI - Schlussbestimmungen

Teil VI des Vertrags enthält die Schlussbestimmungen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten, die Ablösung bestehender Vereinbarungen und das Inkrafttreten. In Artikel 21 Absatz 2 ist ein expliziter Ratifikationsvorbehalt vorgesehen.

Anlagen

Anlage 1 des Vertrags enthält ein «Grenzverzeichnis» (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 4). Die darin aufgeführten Grenzpunkte bestehen heute bereits und die bestehende Nummerierung wurde daher beibehalten. Als Grundsatz gilt, dass es keine Vermarkungen auf Brücken gibt. Es kann aus historischen Gründen einzelne Ausnahmen für schon bestehende Grenzpunkte geben.

4 Auswirkungen

Die Vorlage hat keine besonderen finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund. Der Unterhalt der Landesgrenze wird im Rahmen des ordentlichen Budgets des Bundesamtes für Landestopografie durchgeführt.

Die Annahme dieser Vorlage hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die Vorlage hat auch keine Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft oder Umwelt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz [ParlG; SR 171.10]; Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG; SR 172.010]). Vorliegend handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung zuständig.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.