Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 12 Seiten
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Teil IV - Grenzbezogene Arbeiten und sonstige Vorgänge mit Grenzbezug
Teil IV des Vertrags enthält Regelungen zu grenzbezogenen Arbeiten und sonstigen Vorgänge mit Grenzbezug. Die Grenze und die Gesamtheit der Grenzpunkte wird in Grenzabschnitte aufgeteilt. Für jeden Grenzabschnitt liegt künftig die primäre Zuständigkeit eindeutig und transparent bei je einem der beiden Vertragsstaaten. Dadurch wird Klarheit über die technische Verantwortung für die Instandhaltung der Grenze und generell die Erfüllung der Aufgaben nach dem neuen Grenzvertrag für den jeweiligen Grenzabschnitt geschaffen. Mit der primären Zuständigkeit korrespondiert insbesondere auch eine Zuweisung der Unterhaltungslast.
Dabei wird zugleich Rücksicht auf die bisherige gewachsene Praxis genommen, in der sich in aller Regel gut funktionierende Kooperationsverhältnisse zwischen den schweizerischen und deutschen Behörden vor Ort etabliert haben. Dazu gehören nicht zuletzt gemeinschaftliche Begehungen und Überprüfungen im Gelände, die selbstverständlich bei eigener Tragung der Mehrkosten weiterhin möglich bleiben. Insbesondere ist auch eine pragmatische wechselseitige Unterstützung mit Personal und Sachmitteln je nach Bedarf weiterhin erwünscht und möglich, weil und soweit sich hierdurch unbürokratische und kostensparende Lösungen im Einzelfall erzielen lassen. Die Neuregelung stellt insofern lediglich klar, dass zwischen den beiden Vertragsstaaten keine verbindlichen Ansprüche auf wechselseitige Bereitstellung von Mitteln bestehen, d.h. entsprechende überobligatorische Unterstützungsleistungen nicht etwa gegen den Willen eines der Vertragsstaaten durchsetzbar wären.
Ziel der Neuregelung ist vor allem eine klare Zuweisung der Hauptverantwortlichkeit für die Unterhaltung der jeweiligen Grenzabschnitte. Ohne eine solche Regelung können sich gelegentlich Unklarheiten in Zuständigkeitsfragen ergeben. Solche Unklarheiten können dazu führen, dass notwendige Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt werden und dadurch Kostenfolgen exponentiell wachsen (bspw. bei Verwitterung von Grenzsteinen, wenn sofortiges Handeln die wirtschaftlichste Herangehensweise darstellt). Auch solche Effekte soll die klare Zuweisung von primären Zuständigkeiten vermeiden.
Der primären Zuständigkeit folgt die grundsätzliche Kostenverantwortlichkeit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede gegenseitige Hilfsmassnahme zwingend in Rechnung zu stellen wäre, soweit bspw. davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lasten im Durchschnitt ohnehin gegenseitig aufheben werden. Dies wird sogar regelmässig der Fall sein, weil bei der Aufteilung der Grenzabschnitte bereits berücksichtigt wurde, dass erstens jeder Vertragsstaat für in etwa gleich viele Grenzpunkte zuständig ist und dass zugleich auch eine gleichmässige Aufteilung auf die betroffenen Landkreise und Kantone angestrebt wurde. Zugleich soll die eindeutige und transparente Zuweisung von Zuständigkeiten für Unterhaltung und Kostentragung dafür sorgen, dass ein Anreiz für möglichst wirtschaftliches Verhalten gesetzt wird, weil mit der klaren Zuweisung der Zuständigkeiten auch eine grössere Transparenz in Abrechnungsfragen geschaffen wird.
Die Vertragsstaaten regeln jeweils intern, welche ihrer Stellen in welchem Verhältnis die Kosten für die Durchführung der dem jeweiligen Vertragsstaat obliegenden Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten tragen.