Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
aber mittels präziserer Kriterien als im Standard festgehalten – konkretisiert. Es wird das Ziel verfolgt, dass der Markt damit rechnen muss, dass in der Regel keine Rückzahlung erfolgt. Somit wird eine nicht erfolgte Rückzahlung in keiner Weise zu einem negativen Signal zum Zustand der Bank führen.
Zweitens soll konkretisiert werden, in welchen Fällen – wie es grundsätzlich bereits heute möglich wäre – die Zinszahlungen auf AT1-Kapitalinstrumenten ausgesetzt werden müssen. Die Aussetzung von Zinszahlungen auf AT1-Kapitalinstrumenten führt (wie ein Verzicht auf Dividendenausschüttungen) in einem schwierigen, von Verlusten geprägten Umfeld zu einer Entlastung der Bank. Dies leistet damit einen willkommenen Beitrag zur Stabilisierung, indem sowohl die Verluste reduziert als auch die Liquidität verbessert wird. Deshalb sollen klare und öffentlich nachvollziehbare Voraussetzungen festgelegt werden, unter welchen die Zinszahlung ausgesetzt wird. Dadurch wird eine Aussetzung von Zinszahlungen im Krisenfall berechenbar und wäre – anders als heute – keine Überraschung mehr, welche ein zusätzliches negatives Marktsignal aussendet. Zur Aussetzung von Zinszahlungen ist neben einer klaren Voraussetzung auch ein Ermessenspielraum für die Anordnung der FINMA zu einem noch früheren Zeitpunkt als gemäss den erwähnten Voraussetzungen vorgesehen.
2.2.3.2 Umsetzungsfragen (Zweckmässigkeit im Vollzug)
Die Vorlage sieht eine Änderung der bereits bestehenden Regulierungen in der ERV vor. Die betroffenen Banken sind diesen Regelungen bereits heute unterstellt und die FINMA prüft die Einhaltung.
In Bezug auf den Vollzug der geänderten Massnahmen durch elektronische Mittel ergibt sich keine Änderung. Grundsätzlich gibt die ERV hierzu keine Vorgaben zu den zu verwendenden Mitteln. Im Austausch mit der FINMA ist bereits aktuell bei der Überprüfung der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften der Einsatz elektronischer Mittel zugelassen.
2.2.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.2.4.1 ERV Artikel 27 Anrechenbarkeit
Absatz 1 Buchstabe d
AT1-Kapitalinstrumente müssen bereits in der aktuellen Regulierung als Eigenmittel der Bank dauerhaft zur Verfügung stehen und daher eine unbegrenzte Laufzeit haben. Rückzahlungen sollen daher die Ausnahme darstellen und nur erfolgen, wenn die Bank das Kapital zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nicht mehr benötigt. Dies wird künftig klarer geregelt.
Die Anforderungen nach den Artikeln 41–45a (erforderliche Eigenmittel) werden im Sinne von Ziffer 1 durch eine Bank dann nachhaltig übertroffen, wenn sie das Kapitalinstrument entsprechend ihrer Kapitalplanung sowie aus Sicht der FINMA auf absehbare Frist nicht mehr benötigt. Eine Ersatzemission soll nur dann erfolgen, wenn die Bank aufgrund eines tieferen Credit Spreads zum Zeitpunkt der Ersatzemission von tieferen Zinskosten beim Ersatzinstrument profitiert oder gegenüber der FINMA den Nachweis erbringen kann, dass die regulatorische Notwendigkeit zur Anpassung der Vertragsbedingungen solcher Instrumente besteht, weil diese andernfalls, zum Beispiel nach regulatorischen Anpassungen, den regulatorischen Anforderungen an die Instrumente nicht mehr gerecht würden.
Absatz 1 Buchstabe f
Zinszahlungen dürfen durch die Bank nicht geschuldet sein, sondern müssen durch die Bank zur Sicherung der Kapitalsituation jederzeit eingestellt werden können. Die Voraussetzungen