Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Per Ende 2024 belaufen sich die extern ausstehenden AT1-Kapitalinstrumente der UBS im Nennwert auf 14 Milliarden Franken. Von den nicht international tätigen SIBs haben zwei der drei Institute extern ausstehende AT1-Kapitalinstrumente, die sich in der Summe auf 2 Milliarden Franken belaufen. Von den weiteren Banken haben knapp 5 Prozent solche Instrumente ausstehend, die sich in der Summe auf 4 Milliarden Franken belaufen.
Mit der Änderung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d und f ändert die Handlungspflicht der Bank bei der Ausgabe eines AT1-Kapitalinstruments. Diese betrifft das Institut somit lediglich bei der Ausgabe neuer Instrumente. Die Informationspflicht ist jedoch nicht neu, sie bestand bereits zuvor. Der Umfang der Informationen wird jedoch erweitert. Gleichzeitig werden die Bedingungen präzisiert, unter welchen die FINMA eine Rückzahlung genehmigen wird (Bst. d), und die Bank Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber vornehmen darf (Bst. f). Zudem kann die FINMA neu die Einstellung der Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber anordnen (Art. 27 Abs. 5 Bst. c). Diese Präzisierungen entfalten ihre Wirkung mit Inkrafttreten der Vorlage auf sämtliche AT1-Kapitalinstrumente einschliesslich die bereits ausgegebenen. Mit der Änderung von Absatz 1 Buchstabe d gelten mehr und verschärfte Bedingungen für die Zustimmung der FINMA zu einer Rückzahlung. Gleichzeitig ändert sich Absatz 1 Buchstabe b nicht, welcher klarstellt, dass das Instrument unbefristet ist und bei den Marktteilnehmern keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde geweckt werden dürfen. Trotzdem bestanden im Markt Erwartungen bezüglich der Rückzahlung von AT1-Kapitalinstrumenten und Ausschüttungen. Mit den Änderungen dieser Vorlage soll durch mehr Klarheit die Erwartung der Marktteilnehmer bezüglich Rückzahlung und Ausschüttungen geklärt werden. Diese Klärung kann dazu führen, dass sich dadurch die Attraktivität von AT1-Kapitalinstrumenten im Markt und damit die Bedingungen für eine Ausgabe ändern. Wie die Änderung ausfallen wird, kann nicht mit abschliessender Sicherheit vorausgesagt werden.
2.3 Zuschläge für das Gesamtengagement
2.3.1 Ausgangslage
2.3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Gemäss Artikel 129 ergibt sich die Gesamtanforderung an die Eigenmittel aus einer Sockelanforderung zuzüglich Zuschlägen je für den Marktanteil und für die dem Gesamtengagement entsprechende Grösse der Bank. Zur Festsetzung der Zuschläge weist die FINMA die Banken periodisch Stufen zu, die deren Marktanteil und Gesamtengagement entsprechen («Buckets»). Die dafür massgeblichen Werte und die Zuschläge sind in Anhang 9 festgelegt.
Bei der Revision der ERV vom 11. Mai 2016 (Inkrafttreten per 1. Juli 2016) wurden die massgebenden Grenzwerte für das Gesamtengagement festgelegt und deren periodische Anpassung im Erläuterungsbericht vom 13. Mai 2016 in Aussicht gestellt.36 Im Rahmen der ERV-Revision vom 27. November 2019 (Inkrafttreten per 1. Januar 2020) wurde der Entwicklung des BIP in den Jahren 2016 bis 2019 Rechnung getragen.
Mit der vorliegenden Änderung der ERV erfolgt nach einer Dauer von vier Jahren seit der letzten Anpassung eine erneute Überprüfung der Schwellenwerte.
36 Bundesrat, Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung (Eigenmittelanforderungen Banken – Rekalibrierung TBTF und Kategorisierung), AS 2016 1725, überarbeitete Version vom 13. Mai 2016, S. 15: «Die Bandbreiten zur Einstufung mit Blick auf das Gesamtengagement basieren auf dem nationalen Bruttoinlandprodukt Ende 2015. Deren periodische Überprüfung kann im Rahmen der nach Artikel 52 BankG alle zwei Jahre zu erstellenden Evaluationsberichte über die schweizerischen TBTF- Bestimmungen erfolgen.», abrufbar unter: AS 2016 1725 - Verordnung über die Eigenmittel u... | Fedlex.