Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

2.3.2 Grundzüge der Vorlage

Im Rahmen dieser ERV-Revision, welche 2026 verabschiedet und per 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, soll der Entwicklung des BIP in den Jahren 2019 bis 2025 Rechnung getragen werden. Im Jahr 2019 betrug das nominale sportevent-bereinigte BIP 717,8 Milliarden Franken. Mit dem derzeit zu erwartenden Wachstum für das Jahr 2025 dürfte sich das nominale Sportevent-bereinigte BIP 2025 auf voraussichtlich 837,5 Milliarden Franken belaufen.37 Der genaue Wert wird ermittelt, sobald das SECO die BIP-Zahlen für das Jahr 2025 veröffentlicht hat (voraussichtlich Anfang März 2026). Die Grenzwerte in Anhang 9 werden entsprechend angepasst.

2.3.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.3.3.1 ERV Anhang 9

Ziffer 2.1

Die Entwicklung des BIP in den Jahren 2020 bis 2025 weist ein kumuliertes Wachstum von voraussichtlich 16,7 Prozent auf. Die bestehenden Grenzwerte in Anhang 9 werden mit diesem Faktor multipliziert und auf 1 Milliarde Franken gerundet. Dadurch ergeben sich voraussichtlich die folgenden neuen Grenzwerte:

G1 < 812 Mrd. CHF

G2 < 1062 Mrd. CHF

G3 < 1313 Mrd. CHF

G4 ≤ 1562 Mrd. CHF

Aus den beschriebenen Gründen wird auch die Zahl in der Überschrift auf «1562 Milliarden Franken» angepasst.

Ziffer 2.2

Aus den unter Ziffer 2.1 beschriebenen Gründen wird die Zahl in der Überschrift auf «1562 Milliarden Franken» und im Text auf «250 Milliarden Franken» angepasst.

2.3.4 Auswirkungen auf Banken

Die Anpassung der Zuschläge für das Gesamtengagement nach Anhang 9 ans BIP soll – ähnlich wie der sogenannte Ausgleich der «kalten Progression» im Steuerbereich – dazu führen, dass die Systemrelevanz der SIBs längerfristig im Vergleich zum BIP konsistent, d. h. weder strenger noch milder, eingeschätzt wird. Die Auswirkungen auf die einzelnen SIBs hängen davon ab, wie sich ihre Bilanzgrössen im Vergleich zum BIP bis zur Umsetzung der Anpassung entwickelt haben werden. Die UBS dürfte, von der aktuellen Bilanzgrösse ausgehend, mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung voraussichtlich in mindestens einen tieferen Bucket hinsichtlich Gesamtengagement fallen, als dies in der aktuell gültigen Verordnung (Bucket G5: 1,44 Prozent (RWA) bzw. 0,5 Prozent (LR)) der Fall gewesen wäre.38 Für jeden tieferen Bucket reduzieren sich die Eigenmittelanforderungen für alle in der Schweiz ansässigen Rechtseinheiten um 0,36 Prozent der nach Risiko gewichteten Aktiven (RWA) und 0,125

37 Datenstand: 18. März 2025.

38 Unter der Annahme, dass sich die UBS bezüglich Marktanteils künftig in M5 gemäss Anhang 9 ERV befindet, hätte die Going-Concern-Anforderung ohne die vorliegende Verordnungsanpassung neu 15,74 Prozent RWA und 5,5 Prozent LR betragen (vgl. Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität, S. 77).