Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

Prozent des Gesamtengagements. Bei den risikogewichteten Aktiven der UBS Gruppe per Ende 2024 entsprechen um 0,36 Prozent tiefere Eigenmittelanforderungen 1,8 Milliarden USD tieferen Eigenmittelanforderungen in Form von hartem Kernkapital. Dabei profitiert die UBS derzeit von einem Phase-In der aufgrund der Credit-Suisse-Übernahme und -Integration ansteigenden progressiven Eigenmittelanforderungen bis 1. Januar 2030. Die bis dahin einzuhaltende höhere Anforderung an hartem Kernkapital reduziert sich entsprechend um rund 1,8 Milliarden USD gegenüber der bisherigen Annahme. Die übrigen SIBs liegen derzeit so deutlich unter den Schwellenwerten, dass in absehbarer Zeit unabhängig von der Anpassung der Schwellenwerte keine Änderung in der Bucket-Zuteilung zu erwarten ist.

3 Liquiditätsanforderungen: Informationsbereitstellung

3.1 Ausgangslage

3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Wie die Krise der Credit Suisse gezeigt hat, stellen Datenqualitätsunsicherheiten und Verzögerungen in der Datenbereitstellung durch die betroffene Bank im Rahmen einer Krisenbewältigung bedeutende Erschwernisse dar, die es zu verhindern gilt. Zeitnahe und qualitativ verlässliche Daten stellen für die Behörden eine zentrale Voraussetzung zur Bewältigung einer Liquiditätskrise dar. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat in seinem Bericht zur Bankenstabilität vorgesehen, die Anforderungen an die Informationsbereitstellung gegenüber der Aufsicht zur Liquiditätslage zu schärfen (Massnahme 25).

3.1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Im Fokus der gewählten Lösung steht die Wichtigkeit von zeitnahen Informationen für die Behörden bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen. Indem die neue Bestimmung hauptsächlich auf die Erhöhung der Aktualisierungsfrequenz von bereits bestehenden regulatorischen Rapportierungsanforderungen setzt, wird dem Ziel einer möglichst einfachen Regulierung Rechnung getragen. Bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen und in Krisenzeiten ist es entscheidend, dass die Informationen zuverlässig sowie aktuell sind und die sich rasch wandelnde finanzielle Lage der betroffenen Bank widerspiegeln. Die von der Bestimmung verlangte Szenarioanalyse soll überdies die Resilienz des Instituts gegenüber des stattfindenden Stressereignisses zeitnah aufzeigen, um auf mögliche Liquiditätsengpässe frühzeitig mit den erforderlichen Interventionsmassnahmen reagieren zu können.

3.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Wenn eine Bank in der Europäischen Union (EU) die Liquiditätsanforderungen nicht mehr erfüllt oder sich eine Unterschreitung der Anforderungen abzeichnet, muss sie dies der nationalen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen und einen Plan zur Wiederherstellung der Konformität vorlegen.39 Grundsätzlich erhöht sich dabei die Übermittlungshäufigkeit der Informationen, die im Normalfall monatlich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen sind, auf eine tägliche Frequenz. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch im Einzelfall und nach eigenem Ermessen weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist als bis zum Ende des entsprechenden Arbeitstages gewähren.

Im Vereinigten Königreich (UK) gelten fast identische Regeln wie in der EU.40 Wenn eine Bank die Liquiditätsanforderungen nicht mehr erfüllt, hängt die Häufigkeit der Übermittlung von

39 Parlament und Rat der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, Artikel 414, abrufbar unter: CRR.

40 Die Regeln der EU in Bezug auf die Capital Requirements Regulation (CRR) wurden vom UK weitgehend übernommen. Vgl. Ausführungen zu Artikel 414 im Rulebook der Prudential Regulation Authority (PRA), abrufbar unter: https://www.prarulebook.co.uk/pra-rules/liquidity-crr/.