Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

ausgegeben wurden. Die Stichprobe umfasst 173 Emissionen im Gesamtwert von rund 270 Milliarden USD. Keine der untersuchten Banken weist einen Trigger von über 7 Prozent auf.

Abbildung 2: Ausgestaltung und quantitative Trigger

Quelle: Studie der BIS.

Der Basler Mindeststandard32 gibt Vorgaben zur Ausgestaltung von AT1-Kapitalinstrumenten, damit sie als regulatorische Eigenmittel angerechnet werden können. Es dürfen im Markt keine Erwartungen auf eine Rückzahlung nach der Mindestfrist von fünf Jahren entstehen. Auch ein Aussetzen der Zinszahlungen muss der freien Entscheidung der Bank überlassen sein. Die genannten Voraussetzungen lassen jedoch so viel Spielraum, dass trotzdem eine ungewollte und gegenteilige Markterwartung entstehen kann. Wie der BCBS in seinen Erkenntnissen zu den Bankenkrisen von 2023 darlegt33, hat sich auf internationaler Ebene eine Marktpraxis entwickelt, bei der die gemäss regulatorischen Anforderungen ewig laufenden Instrumenten regelmässig oder gar bei der erstmöglichen Gelegenheit zurückbezahlt und ersetzt werden. Dies hat zu falschen Markterwartungen geführt, die sich einer Krise fatal auswirken können.

2.2.2.2 EU-Regulierung der AT1-Kapitalinstrumente

Die Bedingungen zur Anrechnung von AT1-Kapitalinstrumenten sind in der EU in der CRR34 insbesondere in den Artikeln 52 und 78 geregelt.

Demnach sind die Instrumente zeitlich unbefristet und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut (Art. 52 Abs. 1 Bst. g CRR). Die für die Instrumente geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass sie gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden können, und das Institut darf auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis geben (Art. 52 Abs. 1 Bst. j CRR). Rückkäufe der Instrumente nach Ermessen oder anderen Ermessensmassnahmen zur Verringerung des Betrags des zusätzlichen Kernkapitals erfordern die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde (Art. 52 Abs. 1 Bst. j CRR). Das Institut darf weder explizite noch implizite Hinweise darauf liefern, dass die zuständige Behörde einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente stattgeben könnte (Art. 52 Abs. 1 Bst. k CRR).

Gemäss Artikel 78 CRR gibt die zuständige Behörde einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Rückkauf, Kündigung oder Rückzahlung bzw. Tilgung von AT1-Kapitalinstrumenten, wenn:

32 BIS, Basel Framework, CAP10.11, abrufbar unter: CAP10 - Definition of eligible capital.

33 BCBS, Report on the 2023 banking turmoil, Oktober 2023, abrufbar unter: Report on the 2023 banking turmoil.

34 Parlament und Rat der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, abrufbar unter: CRR.