Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Die jährlich wiederkehrenden Kosten zur Umsetzung schätzen die SIBs auf «minimal», 30 000 Franken, 350 000 Franken und 688 000 Franken. Aufgrund der neuen Regelung verringert sich das anrechenbare Kapital bei den nicht international tätigen SIBs um 1,8 Millionen Franken, 97 Millionen Franken und 600 Millionen Franken. Diese Beträge entsprechen zwischen 0,016 und 4,2 Prozent der erforderlichen Eigenmittel der jeweiligen Bank. Die UBS Group AG weist per 4. Quartal 2024 Prudent Valuation Adjustments (PVA) im Umfang von 167 Millionen USD aus. Die Neuregelung führt zu einem deutlichen Anstieg der PVA, wobei deren Umfang derzeit nicht genau bestimmt werden kann. Basierend auf Vergleichen mit europäischen und britischen Banken ist von einem Mehrbedarf an Kernkapital von bis zu 2 Milliarden USD auszugehen. Gemessen am erforderlichen Kernkapital der UBS per 4. Quartal 2024 entspricht dies rund 2,7 Prozent. Je nach Kapitalausstattung werden die Banken diese Verringerung ganz oder teilweise mit zusätzlichem Kapital ausgleichen. Sie gehen dabei von einem jährlichen Kostensatz von 5 bis 10 Prozent aus.
Bezüglich PVA haben 3 Regionalbanken/Sparkassen (Kategorien 3 und 4) und eine Kantonalbank (Kategorie 4) angegeben, dass keine Kosten erwartet werden. Angaben zu den Auswirkungen auf die weiteren Banken der Kategorien 3 bis 5 konnten den Resultaten der Kostenumfrage (vgl. 5.3.1) nicht entnommen werden.
Die deutlichen Unterschiede bei den Kostenschätzungen der SIBs sind unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass gewisse Banken die regulatorischen Anforderungen der EU bezüglich PVA bereits umgesetzt haben.
Bei der im Verhältnis zum Gesamtaufwand am stärksten betroffenen Bank belaufen sich die einmaligen Kosten (Personal-, Sach- und Revisionsaufwand) für PVA auf 1,5 Prozent und die wiederkehrenden Kosten (Personal-, Sach- und Revisionsaufwand) auf 1,4 Prozent des entsprechenden Gesamtaufwandes. Bei den übrigen Banken ist das Verhältnis deutlich tiefer.
2.2 Risikotragende Funktion der AT1-Kapitalinstrumente im Going Concern
2.2.1 Ausgangslage
2.2.1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Im Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität wird als Massnahme 19 die Stärkung der risikotragenden Funktion der AT1-Kapitalinstrumente genannt. Gemäss dem Bundesrat (vgl. Kapitel 4.2.2.2 im Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität) ist etwa das Aussetzen von Coupon-Zahlungen und Rückkäufen noch klarer zu regeln. Ferner ist eine Erhöhung der auslösenden Trigger zu prüfen, bei denen AT1-Kapitalinstrumente als Eigenmittel angerechnet werden können. Dies würde den gemäss internationalem Standard beabsichtigten Zweck von AT1-Kapital als Going-Concern-Kapital stärken. Diese Klärungen zu AT1-Kapitalinstrumenten sollen auch auf internationaler Ebene eingebracht werden.
Die Credit Suisse wollte vermeiden, ein negatives Signal an die Märkte auszusenden. Daher hat sie AT1-Kapitalinstrumente auch bei ungünstigen Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückgerufen und durch teurere ersetzt. Zudem verzichtete die Credit Suisse wegen der befürchteten Marktreaktion auf eine Aussetzung von Zinszahlungen, obwohl dies vertraglich zulässig gewesen wäre. Somit konnten die AT1-Kapitalinstrumente im frühen Verlauf der Krise und namentlich im Jahr 2022 ihren vorgesehenen Beitrag zur Stabilisierung der Bank im laufenden Betrieb nicht ausreichend leisten. Im Gegenteil, sie haben – aufgrund der Erwartungen der Marktteilnehmer – den finanziellen Druck auf die Bank erhöht. Es ist davon auszugehen, dass dieses Problem nicht spezifisch die Credit Suisse betrifft, sondern sich auch in künftigen Krisen stellen wird und daher auch international anzugehen ist (vgl. dazu in 2.2.2 die Erkenntnisse des BCBS).