Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

a) das Institut die genannten Instrumente durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen ersetzt, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;

b) das Institut der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen hat, dass seine Eigenmittel nach der betreffenden Handlung die Anforderungen um eine Spanne übertreffen, die die zuständige Behörde gegebenenfalls für erforderlich hält.

Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmass, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Instrumente, die sie ersetzen würden.

Für Ausschüttungen auf die Instrumente müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 52 Abs. 1 Bst. l CRR):

a. sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt,

b. die Höhe der Ausschüttungen auf die Instrumente wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,

c. die für die Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen auf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen, und das Institut kann die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen,

d. der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,

e. durch den Ausfall von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt.

Die in der EU-Regulierung angeführten Voraussetzungen richten sich wie die in dieser Vorlage zur Änderung der ERV vorgesehenen Voraussetzungen im Grundsatz nach dem Basler Mindeststandard35. Bezüglich eines Ausschüttungsstopps wurde für Anforderungen in der ERV zusätzlich das Kriterium gewählt, dass die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale positiv sein muss. Dieses Kriterium gibt den Marktteilnehmenden zusätzliche Klarheit, in welchem Fall die Ausschüttungen unweigerlich gestoppt werden.

Es besteht kein Swiss-Finish im Sinn von Artikel 4 UEG.

2.2.3 Grundzüge der Vorlage

2.2.3.1 Neuregelung

Erstens soll die bestehende regulatorische Vorgabe, dass AT1-Kapitalinstrumente eine unbegrenzte Laufzeit haben und keine Erwartung auf deren vorzeitige Rückzahlung bestehen darf, künftig in der Praxis klargestellt und umgesetzt werden. Wenn das Ersetzen von AT1- Kapitalinstrumenten durch die Emittentin generell nur noch im Ausnahmefall und nicht mehr im Regelfall zugelassen wird, dann werden sich auch die Markterwartungen, wo dies erforderlich ist, anpassen. Dann wird es auch in einer Krise möglich sein, auf eine kostspielige Erneuerung dieser Instrumente zu verzichten, ohne damit ein ausserordentliches Signal der Schwäche auszusenden und das Institut dadurch zu stigmatisieren. Die Voraussetzungen zur Anrechenbarkeit der Kapitalinstrumente werden somit – im Sinne der Basler Mindeststandard,

35 BIS, Basel Framework, CAP10.11, abrufbar unter: CAP10 - Definition of eligible capital.